Rn. 630

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Sofern Rückstellungen für passive latente Steuern dem Grunde nach zu bilanzieren sind, richtet sich ihre Bewertung nach den allg. Bewertungsvorschriften des § 253. Ausgangspunkt ist gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag. Hierbei handelt es sich um die erwartete Steuermehrbelastung, welche für jedes relevante zukünftige WJ der jeweiligen Belastungseintritte einzeln zu ermitteln ist. Bei der Bemessung des Erfüllungsbetrags sind sämtliche bis zum BilSt wirtschaftlich verursachten Aspekte einzubeziehen. Hierunter fallen auch Sachverhalte, welche zukünftige Steuerminderbelastungen auslösen ((entsprechende Differenzen oder steuerliche Verlustvorträge); vgl. IDW RS HFA 7 (2012), Rn. 27; a. A. BStBK, DStR 2012, S. 2296 (2297, dortige Rn. 9); Pollanz, DStR 2013, S. 58 (60)). Zukünftige Steuersatzänderungen sind zu berücksichtigen, sofern sich die Änderung hinreichend konkretisiert hat. Hier können Überlegungen parallel zu § 274 (vgl. HdR-E, HGB § 274, Rn. 130ff.) angestellt werden (vgl. Herzig/Fuhrmann (2012), Kap. I/A, Rn. 85).

 

Rn. 631

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Sofern die Rückstellungen für zukünftige Steuermehrbelastungen zum BilSt eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen, sind sie nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 Satz 1 abzuzinsen (vgl. BStBK, DStR 2012, S. 2296 (2297, dortige Rn. 10)). Eine Übertragung des Abzinsungsverbots nach § 274 Abs. 2 Satz 1 (auch) auf die Rückstellungsbewertung ist nicht zulässig (vgl. Karrenbrock, BB 2013, S. 235 (239); a. A. IDW RS HFA 7 (2012), Rn. 27).

 

Rn. 632–634

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

vorläufig frei

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