Rn. 199
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Dienen Optionen nachweislich der Absicherung von Bilanzpositionen, schwebenden Geschäften oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen und liegen die weiteren Voraussetzungen des § 254 vor, dann hat sich die bilanzielle Abbildung an den Regeln zur Bilanzierung von Bewertungseinheiten zu orientieren (vgl. hierzu nur Beck Bil-Komm. (2020), § 254 HGB, Rn. 1ff.; HdR-E, HGB § 254, Rn. 1ff.)
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