Rn. 16

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Ein Schwerpunkt der Berichterstattung liegt auf der Darstellung und Erläuterung des nach § 304 AktG zu leistenden Ausgleichs bzw. der nach § 305 AktG anzubietenden Abfindung. Die Berichterstattung über diese Vertragsinhalte kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn ein GAV, BHV oder Geschäftsleitungsvertrag abgeschlossen werden soll, weil nur dann die Vorschriften der §§ 304f. AktG eingreifen. Die Art und Höhe des Ausgleichs und der Abfindung bestimmen sich nach der Verschmelzungswertrelation, welche ihrerseits eine UN-Bewertung voraussetzt. Daher sind bei der Erläuterung der Art und Höhe des Ausgleichs und der Abfindung über die Darstellung der angewandten Bewertungsgrundsätze hinaus detaillierte Angaben über die wertbildenden Tatsachen und Faktoren erforderlich. Es wäre aber überzogen, zu verlangen, dass die Darstellung in dem UN-Bericht des Vorstands die vorgenommene UN-Bewertung so detailliert nachzeichnet, dass den Aktionären die Durchführung einer eigenen UN-Bewertung ermöglicht würde, da in diesem Fall die gemäß § 293e AktG im Regelfall zusätzlich erforderliche Vertragsprüfung funktionslos würde (vgl. KonzernR (2019), § 293a AktG, Rn. 27). Es ist daher zwischenzeitlich auch für den UN-Vertragsbericht anerkannt, dass es ausreicht, wenn die Darstellung einem Sachkundigen eine Plausibilitätsprüfung der Berichtsangaben ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1989, II ZR 206/88, BGHZ 107, S. 296 (302ff.); BGH, Urteil vom 29.10.1990, II ZR 146/89, AG 1991, S. 102 (103); ebenso KonzernR (2019), § 293a AktG, Rn. 27; Hüffer-AktG (2022), § 293a, Rn. 15, jeweils m. w. N.).

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