Rn. 15

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Im Zusammenhang mit der Darstellung und Erläuterung des Vertragsinhalts muss der Vertragstyp i. S. d. §§ 291f. AktG angegeben werden. Die rechtliche und wirtschaftliche Erläuterung muss insbesondere die Darstellung von Besonderheiten und ungewöhnlichen Regelungen zum Inhalt haben, wobei sich der Bericht darauf aber nicht beschränken darf. Angesichts der Zielvorgabe, dass der durchschnittliche Aktionär in die Lage versetzt werden soll, in der HV über den Vertragsschluss abzustimmen, muss darüber hinausgehend der Inhalt jeder einzelnen Regelung des Vertrags kurz dargestellt und erläutert werden (vgl. Bungert, DB 1995, S. 1384 (1388)).

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