Rn. 22

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Im Fall eines Formwechsels eines abhängigen UN in eine AG/KGaA oder einer Umwandlung gemäß Art. 2 Abs. 4 SE-VO in eine SE ist ein Abhängigkeitsbericht für die Zeit ab Wirksamwerden der Umwandlung zu erstellen. Benachteiligungen, die aus der Zeit davor stammen, unterliegen nicht den Regelungen des AktG, sondern sind nach den zum Eingriffzeitpunkt geltenden Rechtsgrundsätzen zu beurteilen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 351; KK-AktG (2004), § 312, Rn. 16; a. A. MünchKomm. AktG (2020), § 312, Rn. 43). Bei der Umwandlung einer abhängigen AG in eine KGaA oder umgekehrt verbleibt es jedoch bei der Berichtspflicht für das gesamte GJ (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 351); Selbiges gilt für eine SE (vgl. Art. 37 SE-VO; Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 351).

 

Rn. 23

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Ob im umgekehrten Fall – d. h. im Fall einer vor Ablauf des GJ wirksamen Umwandlung einer abhängigen AG, KGaA oder SE in ein UN anderer Rechtsform – der Abhängigkeitsbericht für das gesamte GJ entfallen kann oder aber für die Zeit bis zum Wirksamwerden der Umwandlung noch zu erstellen ist, ist umstritten. Teilweise wird für einen Entfall des Abhängigkeitsberichts für das gesamte GJ mit dem Argument plädiert, dass die §§ 312ff. AktG ab der Eintragung der neuen Rechtsform unanwendbar seien, weil der Normadressat – Vorstand einer abhängigen AG/KGaA/SE – entfalle (vgl. so ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 26; Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 352; MünchKomm. AktG (2020), § 312, Rn. 45). Geht man jedoch davon aus, dass wegen § 311 Abs. 2 AktG bereits der Anspruch auf Nachteilsausgleich zum Vermögen des formwechselnden Rechtsträgers gehört und daher in seinem Buchwerk zu erfassen ist, erscheint die Aufstellung eines Abhängigkeitsberichts für die Zeit bis zum Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung geboten (vgl. KK-AktG (2004), § 312, Rn. 16).

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