Rn. 109

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Handelt es sich bei dem bilanzierenden UN um eine Kleinst-KapG gemäß § 267a und wird eine Entlastungsoption bei der RL in Anspruch genommen (vgl. §§ 264 Abs. 1 Satz 5 (Verzicht auf Anhang), 266 Abs. 1 Satz 4 (verkürzte Bilanz), 275 Abs. 5 (verkürzte GuV) und/oder 326 Abs. 2 (Hinterlegung statt Offenlegung)), darf das Deckungsvermögen (vgl. § 246 Abs. 2 Satz 2) nicht mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden (vgl. § 253 Abs. 1 Satz 5).

In diesem Fall sind nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende VG mit den fortgeführten AHK (Buchwert) gemäß § 253 Abs. 1 Satz 1 zu bewerten. Abs. 1 Satz 6 dient damit der Klarstellung, welcher Bewertungsmaßstab für Deckungsvermögen für Altersversorgungsverpflichtungen gilt, wenn die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert unzulässig ist (vgl. BT-Drs. 17/11292, S. 16).

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