Rn. 13

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Wie auch beim JA umfasst die Prüfungspflicht des AR sowohl die Rechtmäßigkeit (der Lagebericht muss Gesetz und Satzung entsprechen) als auch die Zweckmäßigkeit (der Lagebericht muss sich an den Belangen des UN ausrichten) der Angaben. Aufgrund der Erfahrungen und der umfangreichen Informationen kann der AR besser und zugleich aus einer anderen Perspektive als der AP die geschäftliche Entwicklung wie auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des UN einschätzen und somit den Lagebericht beurteilen. Auch die (wesentlichen) Risiken der künftigen Entwicklung sind Bestandteil der Lageberichterstattung nach § 289 und somit auch der Prüfungspflicht des AP und des AR. Dazu gehört gleichermaßen das Vorhandensein eines angemessenen Überwachungssystems zur Erkennung von bestandsgefährdenden Entwicklungen nach § 91 Abs. 2 AktG, da nur so auch im Lagebericht über solche Risiken berichtet werden kann. Insbesondere hat der AR zu prüfen, ob der Lagebericht mit den regelmäßig zu erstattenden Vorstandsberichten über die Geschäftslage und den Umsatz (vgl. § 90 AktG) sowie den sonstigen Informationsquellen des AR übereinstimmt (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 38f.; AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 63ff.; KK-AktG (2012), § 171, Rn. 27).

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