Rn. 66

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Jeder Gläubiger der abhängigen Gesellschaft hat in analoger Anwendung des § 303 AktG Anspruch auf Sicherheitsleistung durch das herrschende UN. Wird das Insolvenzverfahren über die abhängige Gesellschaft mangels Masse nicht eröffnet oder aus diesem Grunde eingestellt, so wandeln sich diese Sicherungsrechte in unmittelbare Ersatzansprüche gegen das herrschende UN um (vgl. dazu KonzernR (2022), § 303 AktG, Rn. 24). Hier kommt es damit ausnahmsweise zu einer echten Außenhaftung des beherrschenden UN, da seine Inanspruchnahme anstelle der abhängigen Gesellschaft endgültig feststeht.

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