Rn. 14

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Aufgrund des Gewinnverwendungsvorschlags können, neben der i. R.d. Feststellung des JA durch die Verwaltung (Vorstand und AR) vorgenommenen Einstellung in die Gewinnrücklagen (vgl. § 58 Abs. 2 AktG und § 268 Abs. 1), durch die HV gemäß § 58 Abs. 3 AktG weitere Gewinnrücklagen gebildet werden. Es geht hier also um zusätzliche Einstellungen aus dem Bilanzgewinn, die neben die bereits in der GuV ausgewiesenen treten. Die hier durch Beschluss der HV vorgenommene Zuführung zu Gewinnrücklagen geht zu Lasten des Bilanzgewinns und schmälert somit den Anspruch der Aktionäre. Sollten die Beträge, die in die Gewinnrücklage eingestellt werden, so hoch sein, dass eine Dividende von 4 % nicht mehr gezahlt werden kann, ist im Wege der Anfechtung gemäß § 254 AktG wegen willkürlicher Rücklagenbildung eine Mindestdividende von 4 % erstreitbar (vgl. stellvertretend Grigoleit-AktG (2020), § 170, Rn. 9). In Ausnahmefällen ist auch eine Anfechtung nach § 243 Abs. 2 AktG denkbar. Die HV kann dabei nach § 272 Abs. 3 Beträge aus dem Bilanzgewinn sowohl in gesetzliche bzw. satzungsmäßige Rücklagen als auch in andere Gewinnrücklagen einstellen (vgl. ADS (1997), § 170 AktG, Rn. 42; BeckOGK-AktG (2023), § 170, Rn. 43f.).

 

Rn. 15

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Obwohl der Gesetzgeber es nicht vorschreibt, sollte der Vorschlag des Vorstands, weitere Beträge in die Gewinnrücklagen einzustellen, gegenüber den Aktionären erläutert und begründet werden (vgl. ADS (1997), § 170 AktG, Rn. 41; AktG-GroßKomm. (2018), § 170, Rn. 155; ebenso Hüffer-AktG (2023), § 170, Rn. 8, und MünchKomm. AktG (2022), § 170, Rn. 61, wonach jeweils eine etwaige Begründung dann in den Lagebericht und nicht in den Gewinnverwendungsvorschlag gehört). Die aus dem Bilanzgewinn in Gewinnrücklagen eingestellten Beträge sind gemäß § 152 Abs. 3 Nr. 1 AktG im JA des darauf folgenden GJ in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.

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