Rn. 165

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Die Wirksamkeit (Effektivität) einer Bewertungseinheit bezeichnet den Umfang, in dem sich die verlässlich gemessenen gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme in Bezug auf das abgesicherte Risiko in gleicher Höhe gegenüberstehen (vgl. IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 48).

 

Rn. 166

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Unwirksamkeit (Ineffektivität) entsteht, wenn sich die gegenläufigen Wert- oder Zahlungsstromentwicklungen innerhalb der Sicherungsbeziehung in Bezug auf das gesicherte Risiko nicht vollständig kompensieren oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintreten (vgl. IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 48).

 

Rn. 167

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Bei Bewertungseinheiten nach § 254 "sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a [(nur), d. Verf.] in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen". Damit ist die kompensatorische Betrachtung von Aufwendungen und Erträgen nach § 254 in dem Umfang und für den Zeitraum vorzunehmen, in dem bzw. für den die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich tatsächlich (bis zur sog. Nulllinie) "ausgleichen", d. h. die Sicherungsbeziehung wirksam (effektiv) ist (vgl. ebenso IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 49).

Die Effektivitätsmessung stellt ein wesentliches Bindeglied zwischen ökonomischem Risikomanagement und bilanzieller Abbildung der Höhe nach dar und besitzt daher eine zentrale Rolle bei der Bilanzierung von Bewertungseinheiten (vgl. Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 209).

 

Rn. 168

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Soweit die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich – auf Basis der gesicherten Risiken – nicht ausgleichen, die Bewertungseinheit also nicht wirksam (ineffektiv) ist, finden die in § 254 Satz 1 genannten Vorschriften mit allen ihren Ausprägungen uneingeschränkt Anwendung (vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 169). Der unwirksame (ineffektive) Teil der Bewertungseinheit ist als Rückstellung für Bewertungseinheiten auszuweisen (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 177, dortige Übersicht (Stufe 1); Löw/Scharpf/Weigel, WPg 2008, S. 1011 (1016)).

 

Rn. 169

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Die Wertänderungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument, die auf den nicht gesicherten Risiken basieren (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 177, dortige Übersicht (Stufe 2)), sind unter Beachtung des Einzelbewertungsgrundsatzes und des Imparitätsprinzips nach den allg. Bilanzierungsvorschriften in der Bilanz abzubilden (vgl. IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 49).

 

Rn. 170

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Aufgrund eines sog. negativen Zinsumfelds kann es zu negativen Referenzzinsen (negativer EURIBOR etc.) kommen. Bei Zinsswaps bspw. kann ein negativer Referenzzins grds. zur Umkehr der Zahlungsverpflichtung bei der variablen Seite des Zinsswaps kommen, was sich im Ergebnis auch auf die Marktwertermittlung und demzufolge auf die Wirksamkeit von Sicherungsbeziehungen auswirken wird (vgl. mit einem Beispiel Geisel, WPg 2016, 893ff.).

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