Rn. 134

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

(1) Abfindungsverpflichtungen gegenüber AN: Für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung an einzelne oder einen bestimmten Kreis von AN aus Anlass der (vorzeitigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist im Zeitpunkt der Zusage i. H. d. notwendigen Erfüllungsbetrags eine Verbindl.-Rückstellung zu bilden. Dies gilt auch dann, wenn die rechtl. Entstehung des Abfindungsanspruchs von der Ausübung eines Optionsrechts des AN abhängt, der Arbeitgeber jedoch mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. In diesem Fall wird die Leistungspflicht des Arbeitgebers bereits durch die Einräumung der Option wirtschaftlich verursacht, da er von diesem Zeitpunkt an ihr endgültiges Entstehen einseitig nicht mehr verhindern kann (vgl. Hoffmann/Lüdenbach 2014, § 249, Rn. 89; weitergehend wohl Bertram 2013, § 249, Rn. 194: Rückstellungspflicht für "konkret absehbare Abfindungszahlungen"; zu Rückstellungen bei Personalmaßnahmen allgemein vgl. Wenk/Jagosch 2009, S. 1715ff.). Verschiedentlich werden AN Abfindungen nach dem Grundsatz der doppelten Freiwilligkeit angeboten. AN, die freiwillig ihr Arbeitsverhältnis innerhalb einer vorgegebenen Frist kündigen, erhalten dann eine Abfindung, wenn das UN der Kündigung zustimmt. Ziel dieser Vereinbarung ist es, eine vorgegebene Zahl von Arbeitsplätzen einvernehmlich abzubauen. Rückstellungen kommen in diesem Fall nur unter dem Aspekt einer faktischen Verpflichtung in Betracht (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 152).
 

Rn. 135

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

(2)

Altersteilzeit: Das Altersteilzeitgesetz vom 23.07.1996 (AltTZG) eröffnet UN die Möglichkeit, mit AN für den Zeitraum nach Vollendung des 55. Lebensjahrs Altersteilzeitverhältnisse zu vereinbaren. Es sieht zwei alternative Modelle vor: Beim Gleichverteilungsmodell vereinbaren Arbeitgeber und AN eine (i. d. R. auf die Hälfte) reduzierte wöchentliche Arbeitszeit bis zum Eintritt in den Ruhestand. Das in der Praxis favorisierte Blockmodell sieht demgegenüber unterschiedliche Regelungen für zwei gleich lange Zeiträume des Altersteilzeitverhältnisses vor. Während der ersten Phase (Beschäftigungsphase) erbringt der AN seine Arbeitsleistung im ursprünglich vereinbarten Umfang. In der zweiten Phase (Freistellungsphase) wird er von der Arbeit freigestellt. Als Anreiz für den Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses erhält der AN ein Entgelt, das über die seiner reduzierten Arbeitsleistung entspr. Bezüge hinausgeht. Für Verträge, bei denen die Altersteilzeitarbeit vor dem 01.01.2010 begonnen hat, gewährt die Bundesagentur für Arbeit über höchstens sechs Jahre finanzielle Förderleistungen (vgl. zu den Voraussetzungen §§ 2, 3 AltTZG).

Die Zielsetzung des AltTZG hat sich in den letzten Jahren gewandelt. Sollten Altersteilzeitverträge ursprünglich einen gesetzl. Rahmen schaffen, um älteren AN einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen, werden ATZ-Modelle in jüngerer Zeit vermehrt angeboten, um die lange Betriebszugehörigkeit von AN zu honorieren oder einen Anreiz zur Verlängerung der Gesamtlebensarbeitszeit zu bieten. Nach dem im neu gefassten RL-Standard IDW RS HFA 3 muss die bilanzielle Abbildung von Altersteilzeitverhältnissen dem jeweiligen Charakter des Vertrags Rechnung tragen. Greift die Vereinbarung mit dem AN in ein bestehendes Arbeitsverhältnis ein und sollen die vom UN zugesagten Aufstockungsbeträge den AN einen Anreiz bieten, in die Änderung des Arbeitsverhältnisses einzuwilligen, kommt den Mehrzahlungen wirtschaftlich Abfindungscharakter zu (vgl. IDW RS HFA 3, Rn. 8). Für sie sind Rückstellungen nach den Grundsätzen für außerhalb des arbeitsvertraglichen Synallagmas stehende selbständige Verpflichtungen zu bilden (zustimmend Schubert, in: Beck Bil-Komm. 2014, § 249, Rn. 100 (Altersteilzeit)).

 

Beispiel:

U hat mit einem bisher vollbeschäftigten Mitarbeiter aus dem Vertrieb zum 01.01.01 einzelvertraglich einen Übergang in ein Altersteilzeitverhältnis vereinbart. Der AN soll zunächst drei Jahre in vollem Umfang weiterarbeiten und in der anschließenden Freistellungsphase vollständig von der Arbeit freigestellt werden. Als Gegenleistung zahlt U ein Entgelt i. H. v. 80 % des Vollzeitlohns über sechs Jahre. Der Vollzeitlohn des Mitarbeiters beträgt 50 000 EUR.

Für den nominellen Aufstockungsbetrag von 90 000 EUR (180 % von 50 000 EUR) ist eine Abfindungsrückstellung zu bilden. Geht man vereinfachend von einem Anfall aller Lohnzahlungen zum Ende eines Jahres und von einem Abzinsungszinssatz i. H. v. 4 % p. a. aus, ermittelt sich zu Beginn des Altersteilzeitverhältnisses ein Rückstellungsbetrag von 78 456 EUR (90 000 EUR · 1,04-3,5). Der Abzinsungszeitraum von 3,5 Jahren entspricht dabei der halben Erfüllungsdauer.

Kommt den Aufstockungsbeträgen Vergütungscharakter zu, sind sie jenen Perioden als Aufwand zuzurechnen, in denen sie vereinbarungsgem. durch die fortgesetzte Arbeitsleistung des AN erdient werden (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 142).

Abfindungsrückstellungen kommen nicht nur für bereits a...

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