Rn. 90

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Angaben zur Feststellung bzw. Billigung sind nicht erforderlich, da alle in HdR-E, HGB § 328, Rn. 85f., angeführten Unterlagen nicht festgestellt oder gebilligt werden müssen (vgl. §§ 171 Abs. 2, 173 Abs. 1 AktG: Billigung nur von JA und KA; zudem HdR-E, AktG § 171, Rn. 31). Für einen ersatzweisen Hinweis auf die Feststellung des zugehörigen JA bzw. Billigung des zugehörigen KA besteht kein Grund (vgl. ebenso ADS (2000), § 328, Rn. 101).

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