Rn. 35

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Das sog. CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) vom 11.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 802ff.) geht zurück auf die CSR-R 2014/95/EU (ABl. EU, L 330/1ff. vom 15.11.2014) und zog ebenfalls Änderungen bezüglich der Vorschriften des Sechsten Unterabschnitts des Dritten Buchs nach sich. Die neuen Berichtspflichten sollten "nicht zu übermäßigem Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen führen. Berichtspflichtige Unternehmen sollten daher nach der Richtlinie ihre Berichtspflicht nicht pauschal an kleine und mittlere Unternehmen in ihrer Lieferkette und ihrer Kette von Subunternehmern weitergeben" (BT-Drs. 18/9982, S. 2). Im Zuge dessen wurde ein zweiter Titel vor den Ordnungsgeldvorschriften eingefügt. Dies soll dem Vernehmen nach der besseren Übersichtlichkeit dienen, indes keine materiellen Änderungen bewirken (vgl. BT-Drs. 18/9982, S. 60). In der Gesamtschau führte diese Gesetzesnovellierung zu entsprechenden Änderungen in den §§ 331, 334 und 335, wobei die Änderungen in § 335 rein redaktioneller Natur waren (vgl. BT-Drs. 18/9982, S. 59f.).

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