Rn. 36

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

§ 313 AktG gibt für die Prüfung des Abhängigkeitsberichts nur einen allg. Rahmen vor. Festzuhalten ist aber, dass der AP sich nicht nur mit der Überprüfung der Richtigkeit der tatsächlichen Angaben im Bericht anhand der Bücher und der Schriften der Gesellschaft begnügen kann, sondern darüber hinaus weitere und im Hinblick auf die Prüfung des Abhängigkeitsberichts zweckbestimmte Prüfungshandlungen vornehmen muss, ob der Bericht des Vorstands einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaftslegung nach § 312 AktG entspricht. Das folgt bereits aus der Anforderung, dass der AP auch zur wirtschaftlichen Beurteilung der aufgeführten Rechtsgeschäfte und Maßnahmen verpflichtet ist (vgl. § 313 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2).

 

Rn. 37

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Als Grundsatz ist festzustellen, dass die Prüfung des Abhängigkeitsberichts nach § 313 AktG ganz wesentlich auch nach für die JA-Prüfung maßgeblichen Grundsätzen erfolgen sollte, soweit nicht die Besonderheiten des Abhängigkeitsberichts Abweichungen bedingen. Danach sind also die vom IDW herausgegebenen Standards zur JA-Prüfung (PS 100 bis 399 bzw. ISA DE; vgl. dazu BeckOK-HGB (2021), § 323, Rn. 11) entsprechend in Ergänzung zu der unmittelbar geltenden Stellungnahme des HFA des IDW (vgl. HFA 3/1991, WPg 1992, S. 91ff.) heranzuziehen (vgl. WP-HB (2021), Rn. O 91ff.).

 

Rn. 38

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Der AP hat nach diesen Grundsätzen ebenso wie bei der JA-Prüfung planmäßig und risikoorientiert vorzugehen. Die nur retrograde Prüfung ausgehend von dem dem Prüfer vorgelegten Abhängigkeitsbericht kann danach nicht als sachgerecht angesehen werden; vielmehr ist unter Berücksichtigung des Fehlerrisikos der Prüfung des Abhängigkeitsberichts eine Aufnahme und Beurteilung der organisatorischen und abrechnungstechnischen Verfahren und Maßnahmen der berichtspflichtigen abhängigen Gesellschaft zugrunde zu legen (vgl. so schon HFA 3/1991, WPg 1992, S. 91 (93)), ob diese eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Berichterstattung nach § 312 AktG erlauben.

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