Rn. 366

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Antizipative Bewertungseinheiten zeichnen sich dadurch aus, dass das zu sichernde Grundgeschäft eine vorgesehene Transaktion ist, die rechtsgeschäftlich noch nicht fest vereinbart wurde und demzufolge auch bilanziell nicht abbildbar ist.

 

Rn. 367

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Im Vordergrund antizipativer Bewertungseinheiten steht das Ziel der Festschreibung von künftigen Anschaffungs- oder Verkaufspreisen (Marktwerten) für künftige (vorgesehene) Transaktionen. Dies wird bspw. dadurch erreicht, dass mittels eines Termingeschäfts das künftige Beschaffungs- oder Verkaufsobjekt (z. B. Währung, Rohstoff) bezüglich des Preises fixiert wird.

 

Rn. 368

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Daher wäre es nicht sachgerecht, die (negativen oder positiven) Wertänderungen des eingesetzten Sicherungsinstruments zum BilSt durch eine imparitätische Einzelbewertung des Sicherungsinstruments erfolgswirksam zu erfassen. Diese Wertänderungen müssen – jedoch nur soweit diese auf das gesicherte Risiko entfallen – vielmehr vorläufig erfolgsneutral gehalten ("geparkt") werden.

Bezüglich der Problematik im Zusammenhang mit IDW RS HFA 35 (2011) – hier: Gesamtbetrachtung von erwarteter Transaktion und Sicherungsinstrument sowie deren Abbildung nach IDW RS HFA 4 (2012) – wird auf HdR-E, HGB § 254, Rn. 348 verwiesen.

Sowohl aus konzeptionellen Gründen als auch praktischen Erwägungen liegt nach Glaser/Hachmeister kein schwebendes Geschäft in der Gesamtbetrachtung vor. Bspw. beginnt der Schwebezustand erst mit dem rechtlich wirksamen Vertragsabschluss einer (Gesamt-)Transaktion oder es erfolgt die Anwendung der allg. handelsrechtlichen Vorschriften lediglich auf den effektiven Teil der Bewertungseinheit (vgl. Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 343).

Zu Recht wird daher empfohlen (vgl. MünchKomm. HGB (2013), § 254, Rn. 22), die Wertänderungen des Sicherungsinstruments so lange bilanz- und ergebnisunwirksam in einer Nebenrechnung zu erfassen, bis das Grundgeschäft realisiert wird (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 373ff., m. w. N.); ggf. festgestellte negative ineffektive Teile der Sicherungsbeziehung sind durch eine Rückstellung zu erfassen.

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