Rn. 6

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Anwendbarkeit von § 311 AktG als der Zentralnorm des Rechts der faktischen UN-Verbindung bedingt, dass zwischen den beteiligten UN kein BHV gemäß den §§ 291ff. AktG besteht. Bei Vereinbarung eines solchen im Laufe eines GJ bleibt § 311 AktG bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses trotz der Verlustübernahmepflicht für das gesamte GJ anwendbar (vgl. ADS (1997), § 311 AktG, Rn. 9; Henssler/Strohn (2021), § 311 AktG, Rn. 6; Friedl, NZG 2005, S. 875 (876ff.)). § 323 Abs. 1 Satz 2 AktG ergänzt die im Wortlaut des § 311 AktG angelegte Einschränkung des Anwendungsbereichs und klammert auch die Eingliederungsverhältnisse von den Rechtsfolgen der §§ 311ff. AktG aus. Ist zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem beherrschenden UN ein GAV abgeschlossen worden, so berührt dies die Ausgleichspflicht nach § 311 AktG dagegen ebenso wenig wie die Verantwortlichkeit des beherrschenden UN nach § 317 AktG. § 316 AktG lässt in diesen Konstellationen nur die Pflicht zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichts sowie die Sanktionierung unzureichender Berichte durch eine Sonderprüfung (vgl. §§ 312315 AktG) entfallen (vgl. zur Stimmigkeit dieses Gesamtkonzepts HdR-E, Einf AktG §§ 311–318, Rn. 5f.). Sonstige UN-Verträge i. S. v. § 292 AktG wirken sich auf die Anwendbarkeit des § 311 AktG ebenfalls nicht aus.

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