Tz. 19

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Das Vorstandsmitglied muss seine Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen vorbehaltlos in den Dienst der Gesellschaft stellen. Situationen, die einen außergewöhnlichen Einsatz eines Vorstandsmitglieds erfordern, darf sich das Vorstandsmitglied nicht entziehen. So kann es pflichtwidrig sein, wenn ein Vorstandsmitglied einen ihm nach dem Anstellungsvertrag zustehenden Urlaub antritt, obwohl wichtige Belange der Gesellschaft dessen Anwesenheit erfordern (vgl. KK-AktG (2010), § 93, Rn. 96). Auch in einer Niederlegung des Amts während einer Krise der Gesellschaft kann eine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft liegen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 26.05.1994, 6 U 455/91, NJW-RR 1995, S. 556 (557)).

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