Rn. 11

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Der AR hat zu prüfen, ob der JA den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben der Satzung entspricht (Prüfung auf Rechtmäßigkeit). Diese Anforderungen decken sich insoweit mit denen, die an den AP gemäß § 317 Abs. 1 Satz 2 gestellt werden. Sofern eine externe Prüfungspflicht besteht, wurde der JA bereits durch den AP des UN geprüft und der AR kann seinerseits bei der Überprüfung auf den Prüfungsbericht des AP zurückgreifen (vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 45; KK-AktG (2012), § 171, Rn. 25). Es wird also keine vollständige Doppelprüfung vorzunehmen sein, jedoch bedeutet dies auch nicht, dass die Prüfung durch den AR auf dem Prüfungsgebiet des AP überflüssig ist (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 19; BeckOGK-AktG (2023), § 171, Rn. 43; KK-AktG (2012), § 171, Rn. 25); vielmehr besitzt der AR eine selbständige Prüfungspflicht, die seine Mitglieder in eigener Verantwortung ausüben müssen. Die AR-Mitglieder müssen den Bericht des AP durcharbeiten, ihn auf Plausibilität prüfen sowie bei Bedenken oder Unverständlichkeiten diesen nachgehen, ferner ggf. gemäß § 111 Abs. 2 AktG eine eigene intensive Prüfung vornehmen (vgl. Hüffer-AktG (2023), § 171, Rn. 9; AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 47ff.).

 

Rn. 12

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Im Unterschied zur AP ist das Prüfungsrecht des AR weitergehend und erstreckt sich nicht nur auf die Rechtmäßigkeit des JA, sondern auch auf seine Zweckmäßigkeit (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 21; AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 36, 42ff.; KK-AktG (2012), § 171, Rn. 18ff.; Hüffer-AktG (2023), § 171, Rn. 3ff.). Die Prüfung der Zweckmäßigkeit hat sich hierbei an den UN-Interessen wie auch der UN-Politik zu orientieren. Zu beurteilen sind hier insbesondere die Ausübung von Ansatz- und Bewertungswahlrechten (Rückstellungsbildung, Bildung bzw. Auflösung stiller Reserven, Abwertung, AfA) sowie die Ausschüttungs- bzw. Thesaurierungspolitik in Gestalt der Dotierung oder Auflösung freier Gewinnrücklagen (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 21; Hüffer-AktG (2023), § 171, Rn. 7). Die besseren Kenntnisse der Geschäftsführung und der Geschäftspolitik des UN sowie die besonderen Erfahrungen einzelner AR-Mitglieder erlauben dem AR an dieser Stelle eine bessere und weitergehende Einschätzung der Situation, als dies dem AP möglich ist (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 20). Die z. T. in der Literatur vertretene Auffassung, die Prüfung durch den AR beschränke sich auf eine kritische Durchsicht (vgl. so etwa AKBR, NZG 2023, S. 699; Vetter, NZG 2023, S. 347 (350)) hat keine Resonanz i. R.d. Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen gefunden (vgl. dazu Probst/Velte, DB 2023, Heft 29, S. M4f.).

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