Rn. 21f

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Ein BV nach IDW PS 400 (2021) inkl. Berücksichtigung der IDW PS 400er-Reihe sowie IDW PS 270 (vgl. hierzu auch HdR-E, HGB § 322, Rn. 1) ist in Aufbau und Formulierung weitgehend standardisiert, um zum einen ein einheitliches Verständnis durch die Adressaten und damit eine Vergleichbarkeit von BV sicherzustellen sowie zum anderen außergewöhnliche Umstände zwecks Steigerung des Informationswerts des BV deutlich hervorzuheben und zwar insgesamt mit dem Ziel der Vermeidung von Missverständnissen über die Prüfungsaussagen (vgl. nur WP-HB (2023), Rn. M 796; IDW PS 400 (2021), Rn. 5). Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben ergibt sich folgende Gliederungssystematik (vgl. auch IDW PS 400 (2021), Rn. 30ff.; fernerhin Beck Bil-Komm. (2022), § 322 HGB, Rn. 35):

  • Überschrift
  • Empfänger
  • Vermerk über die Prüfung des Abschlusses und Lageberichts

    • Prüfungsurteile
    • Grundlage für die Prüfungsurteile
    • ggf.: wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit der Fortführung der UN-Tätigkeit
    • ggf.: Hinweis zur Herv. eines Sachverhalts und/oder Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt
    • ggf.: besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Abschlusses
    • sonstige Informationen
    • Verantwortung für den Abschluss und ggf. Lagebericht
    • Verantwortung des AP für die Prüfung des Abschlusses und ggf. Lageberichts
  • ggf.: sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
  • Name des verantwortlichen WP
  • Ort der Niederlassung des AP
  • Datum, Unterschrift und Erteilung des BV
 

Rn. 21g

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

IDW PS 400 (2021) enthält darüber hinaus einige Anlagen, die je nach Gegenstand der AP mehr oder minder unterschiedliche Gliederungs- und Formulierungsvorschläge beinhalten. So bezieht sich Anlage 1 auf einen uneingeschränkten BV für die Prüfung eines JA und Lageberichts bei einem UN, welches kein PIE i. S. v. § 316a Satz 2 ist (vgl. IDW PS 400 (2021), Anlage 1). Diese Anlage ist vom Grundsatz her auch für einen uneingeschränkten BV aufgrund der Prüfung eines IFRS-EA und Lageberichts bei einem UN, welches kein PIE i. S. v. § 316a Satz 2 ist, anzuwenden. Exemplarisch wird nachfolgend der Inhalt der Anlage 1.1 ("ohne Auslagerung eines Teils der Beschreibung der Verantwortung des Abschluss­prüfers") wörtlich und vollständig dargestellt:

 

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

›An die ... [Gesellschaft]

Prüfungsurteile

Wir haben den Jahresabschluss der ... [Gesellschaft] – bestehend aus der Bilanz zum ... [Datum] und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom ... [Datum] bis zum ... [Datum] sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der ... [Gesellschaft] für das Geschäftsjahr vom ... [Datum] bis zum ... [Datum] geprüft. Die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f Abs. 4 HGB (Angaben zur Frauenquote) haben wir im Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum ... [Datum] sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom ... [Datum] bis zum ... [Datum] und
  • vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht im Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Lagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der oben genannten Erklärung zur Unternehmensführung.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu...

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