Rn. 39

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

§ 251 nennt ausdrücklich vier Gruppen von Rechtsverhältnissen, aus denen eine Haftung des bilanzierenden UN resultieren kann. Vermerkpflichtig sind daher nur solche Rechtsverhältnisse, die unter eine dieser Gruppen fallen. Eine differenzierte Subsumtion unter die einzelnen Gruppen ist nur bei KapG und diesen nach § 264a gleichgestellten Gesellschaften wegen der Pflicht zur getrennten Angabe nach § 268 Abs. 7 notwendig. Bürgschaften, Wechselobligo und dingliche Sicherheiten sind zivilrechtlich relativ eindeutig abgrenzbare Rechtsverhältnisse und daher vergleichsweise unproblematisch zu beurteilen.

Probleme ergeben sich insbesondere bei der Bestimmung des Inhalts der "Gewährleistungsverträge" bzw. der "sonstigen Haftungsverhältnisse", die als kleiner Auffangtatbestand (innerhalb des § 251) bzw. als großer Auffangtatbestand (innerhalb des § 285) angesehen werden können. Hierbei ist v.a. auf die o. g. allg. Kriterien (vgl. HdR-E, HGB § 251, Rn. 18ff.) und die ratio legis (vgl. HdR-E, HGB § 251, Rn. 3ff.) abzustellen. Generell bestimmen diese die Entscheidung über die Vermerkpflicht eines Rechtsverhältnisses. Es besteht daher die Möglichkeit, dass einzelne, zivilrechtlich eindeutig unter eine der vier Gruppen des § 251 fallende Verpflichtungen nach den o. g. Grundsätzen aus wirtschaftlichen und/oder teleologischen Gründen nicht vermerkpflichtig und damit als ähnliche Verpflichtungen nach § 285 Nr. 3 oder Nr. 3a anzugeben sind.

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