Rn. 141

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

§ 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 fordert Angaben zu bestimmten Finanzrisiken und ihrem Management. Dieser sog. Finanzrisikobericht wurde durch die Umsetzung der sog. Fair Value-R 2001/65/EG (ABl. EG, L 283/28ff. vom 27.10.2001) i. R.d. BilReG im HGB verankert. Ziel der Vorschrift ist es, den Informationsgehalt von Lageberichten zu erhöhen und die Vergleichbarkeit des deutschen Bilanzrechts mit internationalen RL-Standards zu verbessern (vgl. Kajüter, BB 2004, S. 427 (431); Fink/Kajüter (2021), S. 293). Aufgrund dieser Zielsetzung ist es sachgerecht, bei der Auslegung von § 289 Abs. 2 Nr. 1 auch auf die IFRS, insbesondere IFRS 7 "Finanzinstrumente: Angaben", Bezug zu nehmen (vgl. ebenso Bonner HGB-Komm. (2018), § 289, Rn. 171).

 

Rn. 142

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Vorschrift besitzt angesichts der nach § 289 Abs. 1 geforderten allg. Risikoberichterstattung rein deklaratorische Bedeutung (vgl. Kajüter, DB 2004, S. 197 (202); Krawitz/Hartmann, WPg 2006, S. 1262 (1265f.); Bonner HGB-Komm. (2018), § 289, Rn. 162). Sie konkretisiert die Berichtspflicht für ein bedeutsames Risikofeld. Inhaltlich steht sie im Zusammenhang mit den nach § 285 Nr. 18, 19 und 20 erforderlichen Angaben zu Finanzinstrumenten im Anhang.

 

Rn. 143

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

§ 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verlangt, jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten, einzugehen auf

  • die Risikomanagementziele und -methoden des UN (Nr. 1 lit. a)), sowie
  • die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken ebenso wie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen das UN ausgesetzt ist (Nr. 1 lit. b)),

sofern dies für die Beurteilung der Lage oder voraussichtlichen Entwicklung von Belang ist. Damit wird die Berichtspflicht in zweierlei Hinsicht eingeschränkt. Zum einen ist nur auf Risikomanagementziele und -methoden im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten einzugehen; es besteht keine Pflicht, das Risikomanagementsystem insgesamt oder das Risikofrüherkennungssystem nach § 91 Abs. 2 AktG zu erläutern (vgl. Beck-HdR, B 510 (2018), Rn. 153; ferner HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 130). Zum anderen wird die Berichtspflicht explizit an den Wesentlichkeitsgrundsatz geknüpft. Demnach ergibt sich eine Berichts­pflicht, wenn die Angaben entweder für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung des UN bedeutsam sind; ein Merkmal ist hinreichend (vgl. DRS 20.179; Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 90 i. V. m. § 315 HGB, Rn. 171). Maßgeblich ist dabei die Verwendung von Finanzinstrumenten am BilSt, unabhängig davon, ob sie in der Bilanz erfasst sind oder nicht.

 

Rn. 144

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Der Begriff des Finanzinstruments, an den § 289 Abs. 2 Nr. 1 anknüpft, wird weder in der Fair Value-R noch im HGB definiert. Hierauf wurde bewusst verzichtet, da die Ausgestaltung von Finanzinstrumenten in der Praxis einem starken Wandel unterliegt und eine spezifische Definition ggf. spätere Gesetzesänderungen erfordern würde (vgl. BT-Drs. 15/4054, S. 37; Böcking, in: FS Bartels (2006), S. 73 (80f.)). DRS 20.11 definiert Finanzinstrumente als "Verträge, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögensgegenstand und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument" schafft. Diese an IAS 32 angelehnte Definition soll für Lageberichte zu IFRS-Abschlüssen im Einklang mit den IFRS stehen (vgl. DRS 20.11). Somit fallen nicht nur Forderungen und Verbindlichkeiten, Wertpapiere, Finanzanlagen und Derivate, sondern auch EK-Instrumente des Emittenten unter die Berichtspflicht nach § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.

a) Risikomanagementziele und -methoden

 

Rn. 145

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Im Finanzrisikobericht ist nicht nur auf die Risiken aus Finanzinstrumenten, sondern auch auf die diesbezüglichen Risikomanagementziele und -methoden des UN einschließlich seiner Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die i. R.d. Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden, einzugehen (vgl. § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a)). Unter den Risikomanagementzielen ist die angestrebte Risikoposition des UN zu verstehen. Sie kann durch Aussagen zur Risikobereitschaft der UN-Leitung beim Einsatz von Finanzinstrumenten und zur Organisation des Risikomanagements verdeutlicht werden. Daneben konkretisieren sich Risikomanagementziele häufig in Leitlinien zum Umgang mit wesentlichen Risikoarten (z. B. grds. Vermeidung bestimmter Risiken aus Finanzinstrumenten). Mit den Risikomanagementmethoden sind nicht etwa bestimmte Instrumente zur Identifizierung und Bewertung von Risiken aus Finanzinstrumenten gemeint, sondern Maßnahmen, die zur Steuerung der Risiken eingesetzt werden. Dazu gehören Angaben zur Reduzierung (z. B. Minderung der Eintrittswahrscheinlichkeit oder des potenziellen Schadens) und Überwälzung (z. B. Versicherung) von Risiken aus Finanzinstrumenten.

 

Rn. 146

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Zu den Risikomanagementmethoden zählen auch Sicherungsgeschäfte (Hedging). Zu berichten ist dabei über die Art der Grundgeschäfte, der...

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