Rn. 10

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 328 gilt zunächst für die nach § 325 offenlegungspflichtigen Unterlagen (vgl. hierzu ausführlich HdR-E, HGB § 325, Rn. 25ff., 147ff.) und damit für den bzw. die

 

Rn. 11

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Bei Inanspruchnahme der Befreiung nach § 264 Abs. 3 bzw. § 264b zur Offenlegung des KA des MU anstelle des JA eines nicht i. S. d. § 264d kap.-marktorientierten TU, hat die Offenlegung nach § 325 zu erfolgen. Damit erstreckt sich der Anwendungsbereich des § 328 auch auf die i. R.d. Befreiung substituierend offenzulegenden Unterlagen (vgl. ADS (2000), § 328, Rn. 10; zu den Unterlagen auch HdR-E, HGB § 325, Rn. 26).

 

Rn. 12

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Daneben wird die Geltung durch den Bezug in § 328 Abs. 1 Satz 1 auf KA auch auf die folgenden Unterlagen ausgeweitet (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 139):

  • nach § 291 erstellte befreiende KA und Konzernlageberichte (einschließlich BV oder Vermerk über dessen Versagung) von MU mit Sitz im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR (vgl. § 291 Abs. 1 Satz 1);
  • nach § 292 erstellte befreiende KA und Konzernlageberichte (einschließlich BV oder Vermerk über dessen Versagung) von MU mit Sitz in einem Drittstaat (vgl. § 292 Abs. 1).

Der Bezug stellt in beiden Fällen explizit nur auf die Offenlegung ab. Die Aufstellung der befreienden Abschlüsse hat nach dem Recht zu erfolgen, das auf die MU anzuwenden ist. Die Vorschrift findet keine Anwendung auf die anderweitige Publizität des MU, da sich diese üblicherweise außerhalb der deutschen Jurisdiktion vollzieht.

 

Rn. 13

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Nach den §§ 289b Abs. 3, 315b Abs. 3 können UN, die zu einer nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung verpflichtet sind, statt dieser im (Konzern-)Lagebericht einen gesonderten nichtfinanziellen (Konzern-)Bericht erstellen. Dieser ist dann gemeinsam mit dem (Konzern-)Lagebericht offenzulegen, sofern er nicht alternativ auf der Internetseite des UN veröffentlicht wird. Auch wenn dieser nichtfinanzielle (Konzern-)Bericht in § 325 nicht als offenzulegende Unterlage genannt ist, so muss angesichts der Formulierung in § 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a) respektive § 315b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a) ("Offenlegung zusammen mit dem (Konzern-)Lagebericht nach § 325") auch von einer Einschlägigkeit des § 328 für diesen Bericht ausgegangen werden, sofern er statt einer Veröffentlichung auf der Internetseite nach § 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a) offengelegt wird.

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