Rn. 118

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Zunächst besitzt der Sonderprüfer nach den §§ 258ff. AktG die Auskunftsrechte nach § 145 Abs. 1 bis 3 AktG. Er darf folglich sämtliche Bücher und Schriften einsehen und umfassende Prüfungshandlungen bei den VG vornehmen. Anders und weitergehend als gegenüber dem AP (vgl. § 320) sind alle Mitglieder des Vorstands und des AR dem Sonderprüfer zur Auskunftserteilung verpflichtet. Ein Auskunftsverweigerungsrecht analog zu § 131 Abs. 3 AktG steht dem Vorstand nicht zu (vgl. MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 63). Dieses Auskunftsrecht gegenüber den Organen der Gesellschaft hat der Sonderprüfer schließlich auch gegenüber den Organen von Konzern-UN sowie abhängigen und herrschenden UN (vgl. wegen der Einzelheiten zu § 145 Abs. 1 bis 3 AktG Hüffer-AktG (2021), § 145, Rn. 3ff.). Die Verpflichtung der in § 146 Abs. 2 AktG genannten Auskunftspersonen zur umfassenden und zutreffenden Auskunftserteilung ist strafbewehrt (vgl. § 400 Abs. 1 Nr. 2 AktG).

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