Rn. 33

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Der zu übermittelnde Datensatz besteht aus zwei Modulen, deren Übermittlung für alle UN verpflichtend ist. Das Stammdaten-Modul, welches in der Taxonomie als GCD-Modul (Global Common Data/Document) bezeichnet wird, setzt sich in der Taxonomie 6.6 aus 60 verpflichtend zu übermittelnden Elementen mit Informationen über den Bericht (z. B. Berichtsbestandteile, Bilanzierungsstandard und GuV-Format) sowie das berichtende UN (z. B. Rechtsform, Firmensitz und Steuer-Nr.) zusammen. Das JA-Modul, welches als GAAP-Modul ((German) Generally Accepted Accounting Principles) Bezeichnung findet, bildet die Pflichtbestandteile, wie z. B. die Bilanz, die GuV und ggf. die Überleitungsrechnung, sowie die freiwillig zu übermittelnden Bestandteile, wie Lagebericht, ab. Das JA-Modul fungiert somit als eigentliches Kernelement der Übermittlung nach § 5b EStG, da hierin v.a. die Inhalte der nach § 5b EStG zu übermittelnden Bilanz und GuV definiert werden.

Die beiden Module stehen in einer gewissen Beziehung zueinander, denn die Angaben im GCD-Modul wirken sich auf den Umfang der zu übermittelnden Bestandteile des JA-Moduls aus. Bei Einreichung eines endgültigen (Fertigstellungsstatus des Berichts: "endgültig") JA (Bilanzart: "Jahresabschluss") müssen als Berichtsbestandteile mindestens die Ausprägungen "Bilanz" sowie "Gewinn- und Verlustrechnung" im GCD-Modul ausgewählt werden und im JA-Modul enthalten sein. Ob im JA-Modul die beiden Berichtsbestandteile tatsächlich angesprochen sind, wird durch die Prüfung des Datensatzes auf seinen durch Mussfelder definierten Mindestumfang i. S. v. § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG sichergestellt (vgl. BayLfSt/RZF Düsseldorf/XBRL Deutschland e. V. (2022), Kap. B.14.2.2, S. 51). Wird zudem im GCD-Modul die Angabe "Bilanz enthält Ausweis des Bilanzgewinns/Bilanzverlustes" bejaht, ist zusätzlich der Berichtsbestandteil "Ergebnisverwendung" zu übermitteln (vgl. BayLfSt/RZF Düsseldorf/XBRL Deutschland e. V. (2022), Kap. B.9.1.1, S. 38). Bei Auswahl des Bilanzierungsstandards "deutsches Handelsrecht" wird darüber hinaus der Berichtsbestandteil "Steuerliche Überleitungsrechnung" erwartet, um die Ansätze und Beträge der HB den steuerlichen Vorschriften entsprechend anpassen zu können (vgl. BayLfSt/RZF Düsseldorf/XBRL Deutschland e. V. (2022), Kap. B.15.1, S. 87). Auch die Rechtsform des UN wirkt sich auf den Umfang der zu übermittelnden Berichtsbestandteile aus. So müssen Einzel-UN und PersG zusätzlich zur Bilanz und GuV den Berichtsbestandteil "Steuerliche Gewinnermittlung" übermitteln, welcher die außerbilanziellen Korrekturen beinhaltet (vgl. auch BayLfSt/RZF Düsseldorf/XBRL Deutschland e. V. (2022), Kap. B.14.3.1.10, S. 55). Neben Elementen, bei denen ein Freitext eingegeben werden kann, wie z. B. der Name des UN, enthält das GCD-Modul zudem Elemente mit definierten Auswahlwerten – sog. Tupel, wobei grds. zwischen einer Einfach- und Mehrfachauswahl unterschieden wird. Während bei Elementen mit Einfachauswahl genau ein vorgegebener Auswahlwert angegeben werden muss, wie bspw. Rechtsform des UN, Bilanzierungsstandard oder Fertigstellungsstatus des Berichts, können bei Elementen mit Mehrfachauswahl beliebig viele Werte, jedoch zwingend mindestens ein Wert ausgewählt werden. Das Element "Berichtsbestandteile" lässt bspw. eine solche Mehrfachauswahl zu (vgl. BayLfSt/RZF Düsseldorf/XBRL Deutschland e. V. (2022), Kap. A.8, S. 15).

 

Rn. 34

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Das GCD-Modul besteht zwar aus insgesamt über 800 Elementen, jedoch werden die verfügbaren Auswahlmöglichkeiten für steuerliche Zwecke erheblich eingeschränkt. So stehen bspw. für die Angabe zum Bilanzierungsstandard 12 Möglichkeiten zur Disposition; für die steuerliche Deklaration sind jedoch nur drei Auswahlelemente zulässig. Dies sind "deutsches Handelsrecht", "deutsches Handelsrecht (sog. Einheitsbilanz)" oder "deutsches Steuerrecht". Des Weiteren ist hinsichtlich des Konsolidierungsumfangs ausschließlich das Auswahlelement "nicht konsolidiert/Einzelabschluss" zulässig, obwohl das GCD-Modul insgesamt acht Auswahlmöglichkeiten beinhaltet. Ferner ist bei bestimmten Elementen die Angabe eines NIL-Werts untersagt. Bspw. muss die Angabe "Bilanz enthält Ausweis des Bilanzgewinns/­Bilanzverlustes" eindeutig entweder mit "ja" oder "nein" beantwortet werden. Auch der Bilanzierungsstandard, der Name des UN sowie die Angaben zum BilSt dürfen nicht mit einem NIL-Wert übermittelt werden (vgl. zu den GCD-Angaben im Einzelnen BayLfSt/RZF Düsseldorf/XBRL Deutschland e. V. (2022), Kap. B.14.3.1, S. 52ff.). Die Vielzahl der steuerlich nicht benötigten Angaben im GCD-Modul wurde vor dem Hintergrund der Verständlichkeit und Praktikabilität der Taxonomie kritisiert (vgl. Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft (2010), Anlage S. 20). Dem ist zu entgegnen, dass die Finanzverwaltung für die steuerliche Deklaration eine Taxonomie nutzt, die grds. für die allg. Finanzberichterstattung Gültigkeit besitzt und damit die Anforderungen unterschiedlich...

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