Rn. 73

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

Beide Rückstellungsarten werden der Gruppe der Aufwandsrückstellungen zugeordnet. Dies gilt für die eigentliche Abraumbeseitigung, bei der es sich um die noch anfallenden Aufwendungen für Abraumrückstand im Tagebau handelt. Dagegen ist die Rückstellung für Wegschaffung und Rekultivierung etc. in Zusammenhang mit erfolgtem Abraum regelmäßig ein Unterfall der Rückstellung für ungewisse Verbindl., da auch eine öffentlich-rechtl. Verpflichtung eine passivierungspflichtige Schuld darstellt.

 

Rn. 74

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

Mit der Passivierungspflicht der Rückstellung für unterlassene Instandhaltung nach § 249 ist ihre steuerrechtl. Wirksamkeit sichergestellt, was auch erklärter Wille des Gesetzgebers war (vgl. BT-Drucks. 10/317, S. 83).

§ 249 sieht keinen gesonderten Ausweis dieser Rückstellung in der Bilanz vor, weil ein solcher in Art. 20 der 4. EG-Richtlinie nicht gefordert wird. Alle Rückstellungen können also in einem Posten der Bilanz aufgeführt werden (vgl. § 246); bei KapG und diesen gleichgestellten Gesellschaften schreibt § 266 Abs. 3 nur eine Untergliederung in Pensions-, Steuer- und sonst. Rückstellungen vor, wobei Letztere von mittelgroßen und großen KapG im Anh. zu erläutern sind, "wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben" (§ 285 Nr. 12 i. V. m. § 288 Satz 1).

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