Rn. 28f

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Der BV nach IDW PS 400 (2021) umfasst mehrere, separate Prüfungsurteile für die einzelnen Prüfungsgegenstände (vgl. IDW PS 400 (2021), Rn. 33; Beck Bil-Komm. (2022), § 322 HGB, Rn. 42). Im Einzelnen handelt es sich hierbei um das Prüfungsurteil für den Abschluss, das Prüfungsurteil für den Lagebericht und das Prüfungsurteil für ggf. sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen (vgl. Haufe HGB-Komm. (2022), § 322, Rn. 27). Der "Vermerk über die Prüfung des Abschlusses und Lageberichts" ist wegen der bestehenden Interdependenzen zwischen HGB-JA, IFRS-EA (i. S. v. § 325 Abs. 2a) oder KA sowie Lage- oder Konzernlagebericht zusammenzufassen (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 322, Rn. 29b) und bildet damit zugleich die Überschrift für den ersten Hauptteil des BV. Wird kein (Konzern-)Lagebericht erstellt, ist die Überschrift entsprechend anzupassen.

 

Rn. 28g

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Entfällt der zweite Hauptteil des BV "Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen" aufgrund fehlender einschlägiger Prüfungsgegenstände, kann auf die Überschrift für den ersten, dann alleinigen Hauptteil verzichtet werden (vgl. IDW PS 400 (2021), Rn. 33; überdies Beck Bil-Komm. (2022), § 322 HGB, Rn. 42). Ist indes der zweite Hauptteil existent, dann sind die Überschriften für den ersten und zweiten Hauptteil obligatorisch (vgl. IDW PS 400 (2021), Rn. 33, 66ff., A65; fernerhin WP-HB (2023), Rn. M 829).

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