Rn. 27

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Nach § 162 Abs. 2 Nr. 3 AktG sind die gemäß Nr. 2 zu tätigenden Angaben hinsichtlich der Vergütung jedes einzelnen Vorstandsmitglieds auch für den Fall der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit zu machen. Anzugeben sind dabei der Barwert der Zusage sowie der während des letzten GJ hierfür aufgewandte bzw. zurückgestellte Betrag, einschließlich etwaiger, im letzten GJ vereinbarter Änderungen. Beispiele solcher Zusagen sind Abfindungen bei Nichterfolgen einer Wiederbestellung, Ruhegehalts- und Hinterbliebenenbezüge, Übergangs- oder Überbrückungszahlungen sowie die Möglichkeit der Weiterbenutzung von Büro, Dienstwagen, Dienstwohnung etc. (vgl. ebenso Grigoleit-AktG (2020), § 162, Rn. 63). Dabei ist für Zwecke der diesbezüglich notwendigen Barwertermittlung auf allg. anerkannte finanzmathematische Bewertungsmethoden zurückzugreifen.

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