(1) Die Kommission wird durch einen Regelungsausschuss für Rechnungslegung (im Folgenden "Ausschuss" genannt) unterstützt.

 

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis [2]und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

[1] Art. 6 geändert durch Verordnung/EG Nr. 297/2008. Anzuwenden ab 10.04.2008.
[2] Der Gesetzgeber hat versäumt, die Absatzzahl anzugeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge