Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Zentralgenossenschaft für Viehverwertung kann umsatzsteuerrechtlich nur dann als Agentin anerkannt werden, wenn sie die Namen und Anschriften ihrer Auftraggeber ihren Vertragspartnern mitteilt. Durch das sogenannte Nummernverfahren wird der Nachweis einer Vermittlungstätigkeit nur in Sonderfällen erbracht.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 10/1/4; UStDB § 7 Abs. 1 S. 1; UStG § 3/8

 

Tatbestand

Streitig ist für die Jahre 1952 und 1953, ob die Bfin. bei der Lieferung von Schweinehälften an Westberliner Fleischgroßhändler als Agent oder als Kommissionär zur Umsatzsteuer heranzuziehen ist.

Dem Rechtsstreit liegt der folgende Tatbestand zugrunde: Die Bfin. ist eine Zentralgenossenschaft für Viehverwertung, die unter anderem die Aufgabe hat, die geschlachteten Tiere (im Streitfall Schweine) der Mitglieder der ihr angeschlossenen Genossenschaften an Fleischgroßhändler (im Streitfalle in Westberlin) zu vermitteln. Die Genossenschaftsmitglieder (Schweineerzeuger) beauftragten durch ihre Genossenschaft zwei Schlachtereien, ihre Schweine zu schlachten, und die Bfin., die Schweinehälften in ihrem Namen und für ihre Rechnung (der Erzeuger) agenturmäßig zu verwerten. Die Schlachtereien brachten an den miteinander verbundenen Schweinhälften Schlachtnummern an und versandten sie im Auftrage der Bfin. nach Westberlin. Die Bfin. erhielt von den Schlachtereien je zwei Abschriften der Versandlisten, die Einsenderlisten und die Verwertungsaufträge. Sie bediente sich beim weiteren Geschäftsablauf eines Westberliner Unteragenten. Soweit die Käufer (Westberliner Fleischgroßhändler) vor dem Transport der Schweinehälften nach Berlin bereits feststanden, stellte sie die Rechnungen an die Käufer selbst aus, wobei sie die Namen der Schweineerzeuger (Verkäufer) in der vorgesehenen Rechnungsspalte vermerkte und den Rechnungsbetrag auswarf. Ein Angestellter des Unteragenten händigte den Käufern die Rechnungen aus und besorgte das Inkasso. Diese Umsätze sind vom Finanzamt als Agenturgeschäfte behandelt worden.

In Streit befangen sind nur diejenigen Fälle, in denen der Westberliner Unteragent der Bfin. noch keine Käufer für die Schweinehälften benennen konnte. Hier wurden die Schweinehälften an den Unteragenten zur agenturweisen Verwertung versandt. Den Transporten waren Versandlisten der Bfin. beigefügt, die mit den Worten begannen: "Wir liefern Ihnen im Namen und für Rechnung unserer Anlieferer ... Schweinehälften." In besonderen Spalten der Listen wurden das Zeichen des Voragenten, das Einsenderzeichen, die Schlachtnummer und das Gewicht der Schweinehälften angegeben. Dagegen blieb die Spalte "Anlieferer und Wohnort" unausgefüllt. Auch in der Rechnung des Unteragenten an den Fleischgroßhändler, die als "Rechnung im Auftrage eines Dritten Nr. 9" (= Lieferanten-Nr. der Bfin. beim Unteragenten) bezeichnet war, fehlte der Name des Anlieferers; in ihr waren die Zahl der gelieferten Schweinehälften, die Schlachtnummer, die Transportnummer, das Gewicht und der Preis der Schweinehälften angegeben. Die nach getätigtem Verkauf an die Bfin. gerichteten Abrechnungen des Unteragenten enthielten Angaben über den Tag des Verkaufs, die Zahl der verkauften Schweinehälften, die Schlachtnummern, die Namen der Käufer, die Gewichte und die Preise. Die erzielten Verkaufserlöse flossen nach Abzug der den Zwischenpersonen zustehenden Provisionen und Gebühren sowie der von ihnen vorgelegten Unkosten an die Schweineerzeuger. Diese erhielten von der Bfin. eine genaue Abrechnung, in der auch die Namen und Anschriften der Käufer angegeben waren.

Die Vorinstanzen haben in den streitigen Fällen die Bfin. umsatzsteuerrechtlich als Kommissionär behandelt und sie mit den von den Fleischgroßhändlern gezahlten Verkaufspreisen zur Umsatzsteuer herangezogen, weil die Käufer infolge Nichtangabe der Namen der Schweineerzeuger in den für sie bestimmten Rechnungen in Rechtsbeziehungen nicht zu den Erzeugern, sondern zur Bfin. getreten seien. Demgegenüber ist die Bfin. der Ansicht, sie sei sowohl im Innenverhältnis (gegenüber den Schweineerzeugern) als auch im Außenverhältnis (gegenüber den Fleischgroßhändlern) als Agent tätig geworden. Das ergebe sich aus dem gesamten Geschäftsgebaren. Auf den Rechnungen sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß der Verkauf in fremdem Namen erfolge. Anhand der mitgeteilten Transport- und Schlachtnummern hätten die Fleischgroßhändler (z. B. bei Beanstandungen der Ware) durch Anfrage jederzeit die Auftraggeber erfahren können. Die Angabe der Namen der Verkäufer sei nur versehentlich und nicht in der Absicht unterblieben, das tatsächlich bestehende Agenturverhältnis in ein Kommissionsverhältnis abzuändern. Das ergebe sich schon daraus, daß nicht sie, die Bfin., sondern der Verkäufer für Mängel der Ware oder sonstige Schäden gehaftet habe. In der Rechtsbeschwerdebegründung hat die Bfin. noch besonders darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Annahme eines Agenturverhältnisses die Benennung des Vertretenen nicht erforderlich sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. hat keinen Erfolg.

Es ist zwar richtig, daß das Reichsgericht und Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten haben, ein Agent könne auch dann als Vertreter seines Auftraggebers tätig werden, wenn er dessen Namen nicht nennt, sofern nur der Wille, in fremdem Namen zu handeln, erkennbar hervortritt (Urteile des Reichsgerichts VI 256/22 vom 25. Januar 1923, Seufferts Archiv Band 78 S. 104 Nr. 63; III 210/35 vom 7. April 1936, Juristische Wochenschrift 1936 S. 1952 Nr. 4; Urteil des Bundesgerichtshofs VIII ZR 216/56 vom 16. April 1957, Der Betrieb 1957 S. 453). Abgesehen davon aber, daß diese Auffassung gelegentlich der Entscheidung hier nicht interessierender zivilrechtlicher Fragen, insbesondere der Haftung des Vertreters gemäß § 179 BGB, geäußert worden ist, handelt es sich im Streitfalle gar nicht darum, ob eine Vermittlungstätigkeit der Bfin. vorlag, sondern darum, ob sie nach den tatsächlichen Gegebenheiten umsatzsteuerlich anerkannt werden kann. Das Umsatzsteuerrecht erfordert - schon im Hinblick auf die Grundsätze der Klarheit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung - einen eindeutigen Nachweis der Betätigung als Vermittler. Das hat die Steuergerichte seit jeher veranlaßt, von der Zwischenperson mehr zu verlangen als die Abgabe der vagen Erklärung, in fremdem Namen handeln zu wollen. Grundsätzlich müssen Name und Anschrift des Auftraggebers dem Vertragspartner mitgeteilt werden. Zwar braucht das nicht sofort beim Geschäftsabschluß zu geschehen (Urteil des Reichsfinanzhofs V A 84/26 vom 7. Mai 1926, RStBl 1926 S. 227). Ein offener Stellvertreter kann auch vorbehaltlich der Namensangabe des von ihm Vertretenen abschließen. Das Zustandekommen eines Vertrages mit dem Vertretenen kann aber umsatzsteuerrechtlich nur anerkannt werden, wenn diese Namensangabe überhaupt einmal erfolgt. Will der Mittelsmann nicht, daß der Vertragspartner (Käufer) den Namen seines Auftraggebers (Verkäufers) erfährt und ist der Vertragspartner an der Nennung des Namens uninteressiert, so hat die Vereinbarung, daß der Vertrag mit dem nicht genannten Auftraggeber zustande kommen soll, nur die Bedeutung einer bloßen Förmlichkeit (Urteil des Reichsfinanzhofs V A 36/32 vom 21. Dezember 1934, RStBl 1935 S. 712). Die Notwendigkeit, den Namen des Auftraggebers offenzulegen, ergibt sich auch aus der Fassung des § 5 Abs. 3 UStG, der die umsatzsteuerliche Behandlung der von einem Zwischenmann für seinen Auftraggeber empfangenen Gelder regelt. Danach gehören zum Entgelt des Zwischenmannes diejenigen Beträge nicht, die der Zwischenmann im Namen und für Rechnung eines anderen (das heißt einer namentlich zu bezeichnenden anderen Person) vereinnahmt und verausgabt.

Die Bfin. kann sich auch nicht darauf berufen, daß bei dem oben geschilderten Abrechnungsverfahren infolge der in den Versandlisten und Rechnungen sowie auf der Ware angegebenen Nummern sich die namentliche Bezeichnung ihrer Auftraggeber erübrige. Rechtsprechung und Verwaltung haben zwar das sogenannte Nummernverfahren für den Nachweis einer Vermittlungstätigkeit in Einzelfällen als ausreichend anerkannt (so Urteil des Reichsfinanzhofs V A 348/22 vom 3. Juli 1922, Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1919 § 11 Rechtsspruch 6, betreffend Versteigerung von Fellen und Häuten durch eine Genossenschaft für Rechnung ihrer Mitglieder; Erlaß des Bundesministers der Finanzen IV S 4200 - 27/51 vom 12. Dezember 1951, Umsatzsteuer-Kartei 4107 Karte 52, betreffend Verkauf von Schlachtvieh auf Schlachtviehmärkten bei Angabe des Einsenderzeichens statt des Einsendernamens in den Rechnungen der Viehagenten). In diesen Fällen lagen jedoch für die Zulassung des Nummernverfahrens besondere Gründe vor. Insbesondere handelte es sich um Veranstaltungen von nur kurzer Dauer, bei denen die Geschäfte schnell abgewickelt werden mußten. In anderen Fällen lag offen eine Liste aus, aus der die Vertragsgegner anhand der Nummern die Namen und Anschriften der Geschäftsherren jederzeit ablesen konnten. Immer spielte sich das Nummernverfahren in den einfachsten Formen ab.

An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfalle. Die Bfin. hat einen hinreichenden Grund für die Nichtbenennung ihrer Auftraggeber nicht angeben können. Sie beruft sich auf Versehen und Unkenntnis der Rechtsfolgen. Damit kann sie aber im Rechtsmittelverfahren nicht gehört werden. Da es ihr möglich war, in den unstreitigen Fällen, in denen der Käufer vor dem Transport der Schweinehälften feststand und sie selbst die Rechnung für ihn ausstellte, die Verkäufer namentlich zu benennen, hätte sie dies ohne Schwierigkeiten auch bei den hier streitigen Umsätzen tun können. Auch der Berliner Unteragent hätte dann die Möglichkeit gehabt, in seinen Rechnungen an die Käufer die Verkäufer mit ihren Namen anzuführen. Die Notwendigkeit, die Geschäfte besonders schnell abzuwickeln, ist von der Bfin. nicht behauptet worden. Sie könnte bei der Totverwertung im Versandwege (im Gegensatz zur Lebendverwertung auf Schlachtviehmärkten) auch nicht anerkannt werden.

Das von der Bfin. gehandhabte Verfahren war auch keineswegs einfach. Die Einsenderzeichen, aus denen noch verhältnismäßig leicht Name und Anschrift der Auftraggeber hätten festgestellt werden können, befanden sich zwar auf den Versandlisten der Bfin, nicht aber mehr auf den für die Käufer bestimmten Rechnungen der Unteragenten. Anhand von Transport- und Schlachtnummern die zuständigen Verkäufer zu ermitteln, war schon schwieriger. Die Zwischenschaltung der Berliner Unteragenten erschwerte die Feststellung der Verkäufer weiter, weil in seinen Rechnungen auch die Bfin. nicht namentlich, sondern nur mit einer Tarnnummer ("Dritter Nr. 9") bezeichnet war und der Unteragent selbst die Namen und Anschriften der Verkäufer nicht kannte. Die Person des Verkäufers hätte also in jedem Einzelfalle nur durch doppelte Rückfrage (z. B. Käufer-Unteragent, Unteragent-Bfin.) ermittelt werden können. Da somit im Streitfalle das Nummernverfahren weder notwendig noch einfach war, ist ein Grund, auf die namentliche Angabe der Auftraggeber zum Nachweis der Vermittlungstätigkeit der Bfin. zu verzichten, nicht gegeben. Die Rb. war daher als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409714

BStBl III 1960, 374

BFHE 71, 337

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