Vorläufige EFRAG-Stellungnahme zu ED/2019/2

Die vom IASB vorgeschlagenen Änderungen durch ED/2019/2 finden seitens EFRAG ein überwiegend positives Urteil.

Der IASB hatte am 21. Mai 2019 seinen neuen Entwurf zu den jährlichen Verbesserungen der IFRS (Zyklus 2018—2020) mit Änderungen an vier Standards veröffentlicht:

Änderungen im Rahmen des ED/2019/2

  • Änderungen an IFRS 1: IFRS 1.D16 regelt die Fälle, in denen ein Tochterunternehmen etc. zeitlich nach der Muttergesellschaft erstmals einen IFRS-Abschluss veröffentlichen will (z. B. eigene Börsennotierung). Stellt ein Tochterunternehmen zeitlich nach dem Mutterunternehmen auf die IFRS um, kann es dann unverändert die bisher in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens eingebrachten Bilanzwerte weiterführen. Das Wahlrecht, auf die Werte des Konzernabschlusses zurückzugreifen, erstreckt sich nur auf Vermögenswerte und Schulden, nicht auf das Eigenkapital, und gilt deshalb auch nicht für die (kumulierte) Währungsumrechnungsdifferenz aus Beteiligungen der Tochter an ausländischen Enkelunternehmen. Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollen die kumulierten Umrechnungsdifferenzen des Tochterunternehmens mit in die Ausnahmeregelung des IFRS 1.D16(a) einbezogen werden (und nur diese!), d. h., diese können dann ebenfalls unverändert mit den bisher in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens eingebrachten Werten weitergeführt werden.
  • Änderungen an IFRS 9: Bei der Umschuldung von Krediten oder der Modifizierung der Konditionen eines Kredits stellt sich die Frage, ob ein Abgang der alten und ein Zugang einer neuen Verbindlichkeit anzunehmen ist oder ob die alte Verbindlichkeit zu geänderten Bedingungen fortgeführt wird. Unterscheiden sich die Vertragsbedingungen substanziell – quantitativ durch Abweichung des Barwerts der neuen Verpflichtung um mindestens 10 % gegenüber der alten Verpflichtung –, ist ein Abgang zu unterstellen. Geklärt werden soll nun, dass bei der Bemessung des 10-%-Tests nur solche Gebühren einzubeziehen sind, die vom Unternehmen an den Gläubiger (sowie vice versa) gezahlt werden.
  • Änderungen an IFRS 16: Es soll das illustrative example Nummer 13 des IFRS 16 angepasst werden. Das Beispiel enthält u. a. auch Aussagen zu Zahlungen des Leasinggebers an den Leasingnehmer zur Erstattung von Ausgaben für Mietereinbauten, die – unbegründet – aber nicht als Leasinganreiz nach IFRS 16.24(b) qualifiziert werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird vorgeschlagen, diese Aussagen zu streichen.
  • Änderungen an IAS 41: Die vorgesehene Änderung des IAS 41.22 sieht eine Angleichung an die Regelungen von IFRS 13 vor. Hierzu soll das derzeit noch bestehende Erfordernis der Nichtberücksichtigung von Zahlungsströmen für Steuern nun bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes gestrichen werden.

EFRAG hat nur prozessuale Anmerkungen

Die vorgeschlagenen Änderungen wurden von EFRAG mit dem am 5. Juni 2019 veröffentlichten Stellungnahmeentwurf mit einem (vorläufig) positiven Urteil versehen. Als „prozessuale“ Anmerkungen sieht EFRAG jedoch die Notwendigkeit die Änderungen an IFRS 9 ebenso auf IAS 39 auszuweiten (wie bislang auch). Weiterhin sollte IFRS 16 um eben solche Beispiele ergänzt werden („additional guidance to be added“), die klarstellen wann ein Leasinganreiz vorliegt. 

Die Kommentierungsfrist zum EFRAG-Stellungnahmeentwurf endet am 5. August 2019.

Praxis-Tipp: Unternehmen sollten die Änderungen vormerken

Da die EFRAG eine Übernahme in EU-Recht (vorläufig) erwägt, sollten Unternehmen die Änderungen vormerken, auch wenn für die meisten Unternehmen lediglich die Änderungen zu IFRS 9 relevant sein dürften. Für Unternehmen, die Transaktionen im Anwendungsbereich von IAS 41 haben, ist es jedoch ratsam frühzeitig die bestehenden Bewertungen mit den vorgeschlagenen Änderungen abzugleichen.

Quelle: EFRAG draft comment letter on the IASB exposure draft ED/2019/2 Annual Improvements to IFRS Standards 2018-2020


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Schlagworte zum Thema:  IFRS, IASB, EFRAG