ED/2019/1 mit Änderungen an IFRS 9 und IAS 39 veröffentlicht

Der IASB schlägt Änderungen an IFRS 9 und IAS 39 vor und reagiert damit auf bestehende Unsicherheiten im Zusammenhang mit der IBOR-Reform.

Nachdem die London Stock Exchange die Zuständigkeit für die Erhebung entzogen und bereits ab dem 31.01.2014 die Ermittlung in die Hände der Intercontinental Exchange (ICE) gelegt wurde, ist durch die britische Aufsichtsbehörde FCA das Ende der London Interbank Offered Rate (LIBOR) eingeläutet worden. Ab 2021 wird keine Preisstellung für die kurzfristige, unbesicherte Überlassung von Kapital zwischen Finanzinstituten mehr erhoben. Ein wichtiger Benchmarkzinssatz für den Handel mit Finanzinstrumenten, wie Zinsderivaten, Swaps, Futures, Optionen und Anleihen steht dann nicht mehr zur Verfügung.

IBOR-Reform gefährdet bestehende Hedge Accounting Beziehungen

Mit der geplanten Streichung der Interbank Offered Rates (IBOR) als Benchmark-Zinssatz werden sich aber auch eine Reihe von Bilanzierungsfragen stellen. Dies wird insbesondere für die bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting) nach IFRS gelten. Da aktuell noch unklar ist, welche Zinssätze als neue Benchmark-Zinssätze gelten sollen und zu welchem Zeitpunkt, sieht sich die Praxis einer Unsicherheit in Bezug auf die Fortführung bestehender Hedge Accounting Beziehungen ausgesetzt.

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat das Thema auf seine Agenda genommen und am 03.05.2019 den Entwurf ED/2019/1 Interest Rate Benchmark Reform als Reaktion auf die bestehende Unsicherheit veröffentlicht.

Im Online-Seminar IBOR-Reform: Auswirkungen auf den handelsrechtlichen und den IFRS-Abschluss wird dieser Vorschlag vertieft behandelt.

(Vorgeschlagene) Erleichterungen zur Fortführung von Sicherungsbeziehungen

Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen ausgewählte Hedge-Accounting-Vorschriften und sollen gewährleisten, bestehende Hedge-Accounting-Beziehungen fortzuführen („The Board has responded quickly to propose changes that will help address the uncertainties surrounding IBOR reform until the outcome of the reform is clear.“). Die Neuerungen werden in einem eigens dafür eingefügten Kapitel in IFRS 9/IAS 39 behandelt (temporary exceptions from applying specific hedge accounting requirements). Ausgeklammert sind im ED Folgethemen, wie z. B. die Frage nach einer Modifikation einer finanziellen Verbindlichkeit aufgrund einer Vertragsanpassung infolge der Umstellung der Benchmark-Zinssätze.

Der Entwurf gewährt folgende Erleichterungen:

  • Anpassung des highly probable Kriterium bei cash flow hedges: Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, ob eine geplante Transaktion stattfinden wird, soll angenommen werden (assuming), dass die IBOR-basierten Vertragsbedingungen durch die IBOR-Reform nicht geändert werden.
  • Prospektive Effektivitätsbeurteilung von Hedge-Beziehungen: Die Beurteilung soll auch unter der Annahme durchgeführt werden, dass die IBOR-basierten vertraglichen Cashflows aus dem Sicherungsinstrument und dem Grundgeschäft nicht verändert werden (are not altered as a result of interest rate benchmark reform).
  • IBOR-Risikokomponenten: Bestehende Hedge-Beziehungen, die eine nicht vertraglich festgelegte IBOR-Risikokomponente absichern, sollen (shall) fortgeführt werden, sofern at inception der Sicherungsbeziehung die Risikokomponente die sog. separate identifiable Anforderung erfüllt war; dies gilt auch, wenn die Anforderung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erfüllt wird.

Die Anwendung der Erleichterungen soll prospektiv erfolgen, bis entweder keine Unsicherheit mehr über den Zeitpunkt und die Höhe der Cashflows besteht oder die Sicherungsbeziehungen beendet werden.

Die Veröffentlichung des finalen Standards wird für Ende 2019 erwartet, bei verpflichtendem Erstanwendungszeitpunkt zum 1.1.2020. Die Kommentierungsfrist endet am 17.6.2019.

Praxis-Tipp: Eine Fortführung bestimmter Hedge-Beziehungen möglich

Der aktuell bestehenden Unsicherheit ist der IASB mit ED/2019/1 entgegengetreten. Die Erleichterungsbestimmungen können in der aktuellen Fassung eine Fortführung von bestimmten Hedge-Beziehungen ermöglichen. Andernfalls wäre im Zusammenhang mit der Umstellung der Benchmark-Zinssätze ggf. eine Beendigung bestehender Hedge-Beziehungen notwendig.

Quelle: IASB proposes targeted amendments to IFRS Standards in response to IBOR reform

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