Vorjahreszahlen und Änderungen des Konsolidierungskreises

Der Hauptfachausschuss des IDW hat am 25.11.2011 die Stellungnahme „Vorjahreszahlen im handelsrechtlichen Konzernabschluss und Konzernrechnungslegung bei Änderungen des Konsolidierungskreises“ verabschiedet.

Sie ersetzt die IDW Stellungnahme „Konzernrechnungslegung bei Änderungen des Konsolidierungskreises“ und berücksichtigt die Änderungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG).

IDW RS HFA 44 enthält die folgenden zentralen Aussagen:

  1. Ändert sich die Zusammensetzung der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen im Laufe des Geschäftsjahres wesentlich, sind im Konzernabschluss zusätzliche Angaben aufzunehmen, um eine Vergleichbarkeit im Zeitablauf herzustellen. Zu- und Abgänge von einbezogenen Tochter- oder Gemeinschaftsunternehmen sind wesentlich, wenn sie die Vergleichbarkeit der aufeinanderfolgenden Konzernabschlüsse in Bezug auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns erschweren. Dagegen stellen Änderungen im Kreis der assoziierten Unternehmen keine Änderung des Konsolidierungskreises dar.

  2. Die Vergleichbarkeit mit dem Vorjahr kann entweder durch quantitative Angaben im Konzernanhang (Auswirkungen auf die wichtigsten Bilanz- und GuV-Posten) oder durch die Angabe angepasster Vorjahresbeträge in einer zusätzlichen dritten Spalte (sog. Drei-Spalten-Form) hergestellt werden.

  3. Entsteht ein Mutter-Tochter-Verhältnis erstmals im Geschäftsjahr durch Erwerb von mindestens einem wesentlichen Tochterunternehmen oder wird erstmals ein Konzernabschluss und -lagebericht aufgestellt, weil das Mutterunternehmen bislang von der Pflicht zur Konzernrechnungslegungspflicht befreit war, besteht keine Pflicht zur Angabe von Vorjahreszahlen.

  4. Entsteht oder endet die Konzernzugehörigkeit eines Unternehmens im Lauf des Geschäftsjahres, ist eine Aufteilung der Aufwendungen und Erträge des Unternehmens erforderlich, da diese in der Konzern-GuV nur insoweit erfasst werden dürfen, als sie auf die Zeit der Konzernzugehörigkeit des Unternehmens entfallen. Sind die Aufwendungen und Erträge unwesentlich, darf von einer Aufteilung und anteiligen Einbeziehung abgesehen werden.

  5. Für Zwecke der Erstkonsolidierung ist bei abweichendem Bilanzstichtag des Tochter- bzw. Gemeinschaftsunternehmens ein Zwischenabschluss aufzustellen. Eine entsprechende Pflicht besteht dagegen nicht bei einem unterjährigen Abgang eines Tochter- oder Gemeinschaftsunternehmens. Im Fall einer unterjährigen Entkonsolidierung dürfen die auf den Konzern entfallenden Aufwendungen und Erträge abhängig von der Einschätzung des weiteren Geschäftsverlaufs vereinfachend geschätzt werden.

Bilanz Check-up 2013

Schlagworte zum Thema:  Handelsgesetzbuch (HGB), BilMoG, IDW, Konzernabschluss