Umsatzsteuervorauszahlungen bei Einnahmen-Überschussrechnung
Umsatzsteuer-Jahreserklärung: Erfassung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Ich erledige zurzeit die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2018 und ganz begreife ich es noch nicht. (Randinfos: Quartalweise Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen inkl. Dauerfristverlängerung). Sehe ich folgende Punkte richtig?
Frage: Für die USt-Jahreserklärung gilt das Vorauszahlungssoll, sprich die Summe akkumuliert aus den Einzelsummen der Voranmeldungen für das betroffene Wirtschaftsjahr. In dieses Soll fließt also auch die erst im Folgejahr abgegebene Voranmeldung für das 4. Quartal ein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beträge bereits "bezahlt" bzw. "erstattet" wurden.
Antwort: Das trifft zu. Gemäß § 18 Abs. 3 und 4 UStG hat der Unternehmer eine Jahressteuererklärung abzugeben und an das Finanzamt zu übermitteln. Aus dieser Umsatzsteuer-Jahreserklärung ergibt sich vereinfacht gesprochen eine Steuerzahllast bzw. eine Steuererstattung – oder es wurden in den Voranmeldungen bereits alle Beträge berücksichtigt, dann ist das Ergebnis schlicht Null. Der sich aus der Umsatzsteuer-Jahreserklärung ergebende Betrag ist dann unzweifelhaft Einnahme bzw. Ausgabe in dem Jahr, in dem die Erstattung oder Zahlung erfolgt..
Einnahmen-Überschussrechnung: Erfassung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Frage: Für die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ist das Vorauszahlungssoll irrelevant, hier geht es nur um die tatsächlich bezahlte Vorsteuer. Die erst im Folgejahr gezahlte Vorsteuer für das 4. Quartal des Vorjahres, kann bei Zahlung innerhalb der 10-Tage-Regelung nur dann als Betriebsausgabe (unter ans Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer, Zeile 49 EÜR) geltend gemacht werden, wenn diese Beträge auch fällig waren. (Alle mit Dauerfristverlängerung fallen hier z. B. auch raus.)
Antwort: Auch das ist zutreffend, zumindest nach Ansicht der Finanzrechtsprechung und der Finanzverwaltung (vgl. zur Ansicht der Finanzverwaltung recht informativ, wenngleich nicht mehr in allen Punkten ganz aktuell, LfSt Bayern v. 10.03.2017, S 226.2.1. – 5/11 St 32).
Für die EÜR gilt zunächst das Zufluss- bzw. Abflussprinzip gemäß § 11 EStG. Grundsätzlich ist deshalb der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich.
Allerdings ist für Zahlungen und Zahlungseingänge zudem § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG zu beachten, nach denen regelmäßige Einnahmen bzw. Ausgaben, die kurze Zeit nach dem Stichtag erfolgen, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Umsatzsteuerzahlungen bis 10.1. des Folgejahres fallen hierunter.
Neben dem Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit, das bei der Umsatzsteuer nicht fraglich ist, bedarf es nach der Rechtsprechung des BFH auch einer Fälligkeit der Einnahme oder Ausgabe (vgl. BFH Urteil vom 24.07.1986 - IV R 309/84 BStBl. II 1987, S. 16). Ob die Fälligkeit allerdings wirklich ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist, ist indes durchaus umstritten. Verschiedene Finanzgerichte sind anderer Ansicht, auch in der Literatur finden sich durchaus Stimmen, die die Fälligkeit als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal verneinen (siehe hierzu im Einzelnen, Handor/Bergan, Ertragsteuerliche Behandlung von Umsatzsteuervorauszahlungen als wiederkehrende Ausgaben, DStR 2016, S. 2568).
Meiner Ansicht nach sind diejenigen im Recht, die keine Fälligkeit für erforderlich halten, da die gesetzlichen Bestimmungen in § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht von einer Fälligkeit sprechen und eine Erforderlichkeit für dieses Tatbestandsmerkmal nicht besteht. Im Gegenteil, es würde die Rechtsanwendung erheblich vereinfachen, wenn die Fälligkeit nicht erforderlich wäre und allein auf den Zahlungseingang bzw. -abfluss abzustellen wäre. Diese Ansicht ist jedoch nicht im Einklang mit der Ansicht der Finanzverwaltung, so dass man – will man auf der sicheren Seite sein – eine Fälligkeit prüfen muss.
Ermittlung der Fälligkeit
Frage: Nun heißt es im Artikel: „Denn bei der Ermittlung der Fälligkeit ist allein auf die gesetzliche Frist des § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG abzustellen, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO.“ Ich habe die Vorsteuer für das 4. Quartal 2018 bereits am 8.1.2019 gezahlt, obwohl diese erst (aufgrund Dauerfristverlängerung) am 10.2.2019 fällig war. Ist diese Zahlung nun trotz Dauerfristverlängerung als Betriebsausgabe für 2018 ansetzbar?
Antwort: Es ist in der Tat nicht ganz eindeutig zu erkennen, ob sich aus der jüngeren Rechtsprechung des BFH Auswirkungen auf die Fragstellung ergeben. Die Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, betraf zunächst einen anderen Fall, da es dort darum ging, ob die Zahlung (ohne eine Dauerfristverlängerung) nicht bis zum 10.1. erfolgt ist. Das Finanzamt verneinte dabei die Fälligkeit deswegen, weil der 10.1. auf einen Sonnabend gefallen war. Der BFH kam zu der Ansicht, dass für die Frage der Fälligkeit eine mögliche Verlängerung der Frist nach § 108 Abs. 3 AO ohne Bedeutung ist. Siehe hierzu den Beitrag, auf den Bezug genommen wird.
Allerdings wird in der Literatur vertreten, dass die Auswirkungen der Entscheidung weiter gehen, insbesondere soll sich die Fälligkeit stets nach den Einzelsteuergesetzen richten (vgl. etwa Seifert, Neues zur Anwendung der 10-Tagesregelung, StuB 2019, S. 204). Vor allem wird vertreten, dass bei bis zum 10.1. abgeflossenen Umsatzsteuervorauszahlungen im Fall einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG (wie hier) die Betriebsausgabe stets dem Vorjahr zuzurechnen ist (vgl. Korn, Abfluss der Umsatzsteuervorauszahlung vor dem 10.1. führt stets zur Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG NWB 2018, S. 3360). Dies soll auch für Quartalszahler und im Fall einer Dauerfristverlängerung gelten. Ich halte diese Rechtsauffassung für richtig, vermag sie aber nur bedingt aus der Entscheidung des BFH abzuleiten. Insofern besteht derzeit eine gewisse Unsicherheit. Korn (a.a.O.) fordert ein BMF-Schreiben, in dem die Auffassung des BFH umgesetzt wird. Ein solches ist mir bislang nicht aufgefallen, so dass die besagte Unsicherheit zumindest vorerst bleibt.
Fazit
Es liegt nahe, dass der BFH Recht hat, wenn man aus der Entscheidung ableitet, dass es auf die Fälligkeit einer Umsatzsteuerzahlung nicht mehr ankommt. Dann wäre hier von einer Betriebsausgabe im Jahr 2018 auszugehen. Mangels Fälligkeit (Dauerfristverlängerung) dürfte die Finanzverwaltung dies aber derzeit wohl noch anders sehen. Ich persönlich würde die Zahlung als Betriebsausgabe im Jahr 2018 ansetzen und meine Rechtsauffassung gegenüber der Finanzverwaltung klar zum Ausdruck bringen. Erlässt die Finanzverwaltung einen Steuerbescheid ohne die Anerkennung der Zahlung als Betriebsausgabe, so ist unter Verweis auf das BFH Urteil vom 27.06.2018 (X R 44/16) ein Einspruch angezeigt.
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