Pensionsrückstellung: Kürzung bei Reduzierung der Aktivbezüge

Wann laut Bundesfinanzhof bei reduzierten Aktivbezügen eine Überversorgung anzunehmen ist und die Pensionsrückstellung gekürzt werden muss.

Mit einem aktuellen Urteil hat der BFH zu den Folgen und Voraussetzungen einer sog. Übermaßrente Stellung genommen.

Zugesagter Betrag der Versorgungsbezüge ist überhöht

Eine solche „Überversorgung“ liegt dann vor, wenn der fest zugesagte Betrag der Versorgungsbezüge im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht ist.

Die hierfür zulässige Pensionsrückstellung (im Streitfall gemäß § 6a EStG 2002) ist durch Anwendung eines angemessenen Prozentsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge zu ermitteln.

Höher als 75% der bezogenen Aktivbezüge

Der Auffassung des Gerichts zu Folge ist demnach immer dann eine Überversorgung anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft in Verbindung mit der Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung höher ist als 75% der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge.

Im Streitfall hatte das Gericht die Frage zu klären, ob eine solche Kürzung der Pensionsrückstellung vor dem Hintergrund der Absenkung der Aktivbezüge anteilig gewinnwirksam aufzulösen ist.

Kürzung der Pensionsrückstellung bei dauerhafter Absenkung

Aus der Urteilsbegründung wird ersichtlich, dass eine Kürzung der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz immer dann zu erfolgen hat, wenn die Absenkung der Aktivbezüge dauerhaft ist. Eine vorübergehende Kürzung der Aktivbezüge, etwa in wirtschaftlichen Krisenzeiten der Unternehmung, verursacht dann keine Kürzung der Pensionsrückstellung, wenn nach ungefähr zwei bis drei Jahren die Aktivbezüge wieder angehoben werden. Unterbleibt dies - was die Kürzung nach Ansicht des Gerichts „dauerhaft“ erscheinen lässt - und übersteigen die voraussichtlichen Versorgungsbezüge einschließlich der gesetzlichen Altersrente die 75%-Grenze, muss die Pensionsrückstellung entsprechend gekürzt werden.

(BFH, Urteil v. 27.3.2012, Az. I R 56/11) 

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