EU will Größenklassen neu sortieren
Ziele der neuen EU-Bilanzrichtlinie, die die 4. und 7. EU-Richtlinie (78/660/EWG und 83/349/EWG) ersetzen soll, sind vor allem eine Reduzierung der Kosten der Berichterstattung (insbesondere für Kleinunternehmen) sowie eine europaweite Harmonisierung der Rechnungslegungsvorschriften.
Änderung der Größenklassenkriterien im Einzelabschluss
Ein Schwerpunkt der Arbeiten an der Richtlinie sind die Größenklassenkriterien beim Einzel- und Konzernabschluss. Beim Einzelabschluss stehen folgende Änderungen auf der Tagesordnung: Anhebung der maximal zulässigen Grenzwerte für die Größenklassenzuordnung (Art. 3 EU-Bilanzrichtlinie-E2) nebst Wahlrecht innerhalb einer Schwellenwertespanne für kleine und mittlere Unternehmen.
In der Folge kann sich bei entsprechender Orientierung an der Untergrenze im Rahmen der Nationalisierung auch eine Absenkung der Schwellenwerte ergeben, würde der Gesetzgeber die Obergrenze festschreiben, hätte dies einen deutlichen Anstieg im Vergleich zur jetzigen Regelung zur Folge. Insgesamt ergeben sich folgende Schwellenwerte (die HGB-Werte jeweils zum Vergleich). Wichtig: Die durch das MicroBilG eingeführte Größenklasse der Kleinst-Unternehmen wird nicht verändert:
| Klein | mittelgroß | groß | |||
EU | § 267 HGB | EU | § 267 HGB | EU | § 267 HGB | |
Bilanzsumme (Mio. €) | > 0,35 ≤ 4 bis ≤ 6 | ≤ 4,840 | > 4 bis > 6 ≤ 20 | > 4,840 ≤ 19,25 | > 20 | > 19,25 |
Umsatz (Mio. €) | > 0,7 ≤ 8 bis ≤ 12 | ≤ 9,68 | > 8 bis > 12 ≤ 40 | > 9,68 ≤ 38,50 | > 40 | > 38,50 |
Mitarbeiter | > 10 ≤ 50 | ≤ 50 | ≤ 250 | ≤ 250 | > 250 | > 250 |
Änderung der Größenklassenkriterien im Konzernabschluss
Für den Konzernabschluss sind bisher folgende Änderungen vorgesehen: Anhebung der maximal zulässigen Schwellenwerte für die Größenklassenzuordnung im Konzernabschluss verbunden mit zwei Mitgliedstaatenwahlrechten (Art. 24 Abs. 1 EU-Bilanzrichtlinie-E2 i. V. m. Art. 3 EU-Bilanzrichtlinie-E2), die es den Mitgliedstaaten zunächst freistellen, im Rahmen der Nationalisierung nur kleine Gruppen oder kleine und mittlere Gruppen von der Konzernrechnungslegungspflicht zu befreien.
Das Wahlrecht zur Befreiung auch mittlerer Gruppen ist dabei jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass es sich nicht um Gruppen von öffentlichem Interesse handeln darf. Darüber hinaus steht eine Wertespanne für die Schwellenwerte bei der Befreiung nur kleiner Gruppen zur Verfügung. Der deutsche Gesetzgeber hat sich bislang an der Befreiung kleiner und mittelgroßer Gruppe orientiert. Insgesamt ergeben sich folgende Schwellenwerte (die HGB-Werte jeweils zum Vergleich):
| Bruttomethode | Nettomethode | ||||
Kleine Gruppen | Mittlere Gruppen | § 293 HGB | Kleine Gruppen | Mittlere Gruppen | § 293 HGB | |
Bilanzsumme (Mio. €) | ≤ 4,8 bis≤ 7,2 | ≤ 24 | ≤ 23,1 | ≤ 4 bis ≤ 6 | ≤ 20 | ≤ 19,25 |
Umsatz (Mio. €) | ≤ 9,6 bis ≤ 14,4 | ≤ 48 | ≤ 46,2 | ≤ 8 bis ≤ 12 | ≤ 40 | ≤ 38,5 |
Mitarbeiter | ≤ 50 | ≤ 250 | ≤ 250 | ≤ 50 | ≤ 250 | ≤ 250 |
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