Micro-Richtlinie soll schon ab Ende 2012 gelten
Die erst vor Kurzem in Kraft getretene Micro-Richtlinie gewährt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, für Kleinstunternehmen (in Deutschland insbesondere in der Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG) Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen zu schaffen. Der Umfang der Daten, die in den Jahresabschluss aufgenommen werden müssen, wird erheblich reduziert. Zudem muss der Jahresabschluss nicht mehr im Bundesanzeiger veröffentlicht, sondern nur hinterlegt und dann auf Anfrage Dritter zur Verfügung gestellt werden.
Die Neuregelung soll für alle Geschäftsjahre gelten, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt. Die Entlastungen sollten nun möglichst zügig verabschiedet werden, damit mehr als 500.000 Kleinstunternehmen rasch Rechtssicherheit bei der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse erhalten und gleichzeitig von den nun möglichen Erleichterungen profitieren können.
Zum Hintergrund:
Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH & Co KG) organisiert sind, unterliegen derzeit umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung. Bei Unternehmen mit sehr geringen Umsätzen und Vermögenswerten werden diese Vorgaben oft als Belastung wahrgenommen; gleichzeitig konzentriert sich das Interesse von Personen, die die Jahresabschlüsse nutzen, häufig auf die Nachfrage weniger Kennzahlen.
Mit der Gesetzesänderung sollen nunmehr im Anschluss an frühere Entlastungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz die Vorgaben für die Rechnungslegung für solche Kleinstkapitalgesellschaften maßvoll abgeschwächt werden, ohne die berechtigten Informationsinteressen etwa von Gläubigern oder Gesellschaftern zurückzustellen. Grundlage ist die vor Kurzem in Kraft getretene Micro-Richtlinie (2012/6/EU), die es den Mitgliedstaaten erstmals erlaubt, für Kleinstkapitalgesellschaften Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften zu gewähren.
Der Gesetzentwurf nutzt bei der Festlegung des Kreises der erfassten Unternehmen die in der Richtlinie festgelegten Spielräume vollständig aus. Daher werden alle Kleinstkapitalgesellschaften erfasst, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:
- Umsatzerlöse bis 700 000 Euro,
- Bilanzsumme bis 350 000 Euro
- sowie durchschnittliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer bis zehn.
Damit werden ca. 500.000 Unternehmen in Deutschland von den Erleichterungen profitieren können.
Inhaltlich sieht der Gesetzentwurf folgende wesentlichen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:
- Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (etwa zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane und – im Falle einer Aktiengesellschaft – Angaben zu eigenen Aktien) unter der Bilanz ausweisen.
- Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata).
Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können Dritte – wie in der Micro-Richtlinie vorgegeben – auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.
Anlässlich der Gesetzesänderung sollen Verfahrensregelungen im Hinblick auf die Pflicht der Kapitalgesellschaften zur Offenlegung der Jahresabschlüsse konkretisiert werden.
-
Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
7.325
-
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
3.4151
-
Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
2.445
-
Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
1.801
-
Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
1.716
-
Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
1.6072
-
Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
1.604
-
Urlaubsrückstellung berechnen
1.439
-
Voraussetzungen: Wer kann für welche Wirtschaftsgüter einen IAB geltend machen?
1.406
-
Abgrenzung Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei Gebäuden
1.176
-
ESRS Set 1 und Art. 8 XBRL-Taxonomie von der EFRAG veröffentlicht
17.09.2024
-
Zahlungen von Geschäftsführergehalt und gleichzeitigen Zahlungen aufgrund Pensionszusage
16.09.2024
-
IDW untersucht Auswirkungen der Regulierung künstlicher Intelligenz durch die EU
12.09.2024
-
Weitere Konkretisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
26.08.2024
-
Korrekturen an dem ESRS Set 1 - EU veröffentlicht neue deutsche Übersetzungen
19.08.2024
-
CSRD greift in den Aufstellungsprozess des Lageberichts ein
19.08.2024
-
IASB: Entwurf zu klimabezogenen und sonstigen Unsicherheiten veröffentlicht
15.08.2024
-
Konkretisierung der Berichtspflichten nach dem Ertragsteuerinformationsbericht
15.08.2024
-
Prüfungsvermerke und drohender Reputationsverluste im Kontext der Nachhaltigkeitsberichterstattung
06.08.2024
-
Sanktionen bei Nicht-Offenlegung eines Nachhaltigkeitsberichts
06.08.2024