GmbH: Inanspruchnahme Insolvenzverwalters bei Doppelsicherheit

Die Bank verlangt bei Krediten an beschränkt haftende Gesellschaften oft eine Sicherheit der Gesellschaft und des oder der Gesellschafter. Weshalb dies vermieden werden sollte, zeigt ein neues Urteil des Bundesgerichthofs.

Bei Bankkrediten an beschränkt haftende Gesellschaften, z. B. GmbH oder GmbH & Co. KG`s, verlangt die Bank häufig Doppelsicherheiten:

  • Eine Sicherheit der Gesellschaft, z. B. eine Sicherungsübereignung des mit dem Kredit angeschafften Investitionsgutes und

  • eine Sicherheit des/r Gesellschafter/s, z. B. eine Bürgschaft.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu entscheiden, ob der durch Verwertung einer Gesellschaftssicherheit „frei werdende“ Gesellschafter einen entsprechenden Ausgleich an die Insolvenzmasse zahlen muss. Der BGH hat dies bejaht und sich dabei auf die analoge Anwendung der Anfechtungsvorschriften bei Verwertung von Gesellschaftssicherheiten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestützt.

Praxistipp:

Die Rechtsprechung des BGH ist wegen der analogen Anwendung der nicht direkt greifenden gesetzlichen Regelungen auf erhebliche Kritik gestoßen. Dass der BGH künftig anders entscheiden könnte, ist aber derzeit nicht abzusehen. Sofern in „guten Zeiten“ die zusätzliche Gesellschafterbesicherung von Gesellschaftskrediten irgendwie vermeidbar sein sollte, sollte man dies unbedingt versuchen.

BGH, Urteil v. 1.12.2011; Az. IX ZR 11/11

(Graf Kanitz, Steuerberatungsgesellschaft mbH, Freiburg)

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