Gesetzgeber will bei Offenlegungsverstößen Milde walten lassen

Offenlegungsverstöße sollen bei Kleinstkapitalgesellschaften zukünftig weniger streng geahndet werden. Das geht aus einem Beschluss des Bundeskabinetts hervor.

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 29. November 2012 zur Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens auf den Weg gebracht, der insbesondere die Ordnungsgelder größenspezifisch aufgliedert und für Kleinst- und kleine Gesellschaften bereits rückwirkend für Geschäftsjahre nach dem 30.12.2012 deutlich senken soll. Ziel ist es, die Balance zwischen einer Entlastung von (mittelständischen) Unternehmen einerseits und dem Erhalt der hohen, auf über 90 Prozent gestiegenen Offenlegungsquote andererseits zu erhalten.

Die parteiübergreifend vom Rechtsausschuss des Bundestags im Rahmen der Befassung mit dem Gesetz zur Erleichterung von Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) angeregte Überarbeitung der Sanktionen hat dabei mehrere Aspekte:

  • Für Kleinstkapitalgesellschaften, die ihre Bilanz nach Ablauf der Sechswochenfrist verspätet hinterlegt haben, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld auf 500 Euro herab (§ 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 HGB-E).
  • Für kleine Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss verspätet offengelegt haben, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld auf 1.000 Euro (statt mindestens 2.500 Euro) herab (§ 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 HGB-E).
  • War bereits ein höheres Ordnungsgeld als 2.500 Euro (maximal bleiben 25.000 Euro möglich) angedroht worden, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld auf 2.500 Euro herab, wenn nach Ablauf der Sechswochenfrist eine Veröffentlichung erfolgt (§ 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 HGB-E).
  • Bei geringfügiger Überschreitung der sechswöchigen Frist kann das Bundesamt das Ordnungsgeld weiter herabsetzen, auch unter die genannten Beträge (§ 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB-E).
  • Es wird mit § 335 Abs. 5 HGB-E wieder das Verschulden der gesetzlichen Vertreter geprüft, da das Bundesamt auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren hat, wenn die Unterlagen unverschuldet (z.B. durch den Tod des Alleingesellschafters, des Fehlens wichtiger Unterlagen außerhalb der Macht des Unternehmens, Untergang der Unterlagen durch höhere Gewalt) nicht eingereicht wurden.
  • Die Rechtssystematik wird durch Trennung des bisherigen § 335 HGB in die Teile Festsetzung des Ordnungsgeldes einerseits und Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde sowie Verordnungsermächtigung andererseits verbessert. Letztere werden in einem neu gefassten § 335a HGB geregelt, wobei künftig auch eine Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des bislang als einzige Instanz tätigen Landgerichts Bonn in Ordnungsgeldsachen möglich ist.