Erlöse oder Passivierung: Anzahlungen

Einnahmen-Überschussrechner müssen die Einnahmen bei Geldeingang versteuern und dürfen die Ausgaben bei Zahlung ansetzen. Architekten dürfen als so genannte Freiberufler diese Gewinnermittlung wählen, können aber auch eine Bilanz erstellen. Dann gelten bei Anzahlungen Besonderheiten, die eine aktuelle Verwaltungsanweisung aufgreift.

Was bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt

Ingenieure und Architekten haben grundsätzlich die Möglichkeit ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu ermitteln. Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfasst der Ingenieur bzw. Architekt die Einnahmen, sobald er Zahlungen von seinem Auftraggeber erhalten hat. 

Wie sieht es aus, wenn eine Bilanz erstellt wird?

Anders sieht es aus, wenn Ingenieure bzw. Architekten ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermitteln. Bei einer Bilanzierung sind Einnahmen dann zu erfassen, wenn die Leistung erbracht worden ist. Bei Planungsleistungen eines Ingenieurs bzw. Architekten wird der Gewinn somit nicht erst mit der Abnahme einer Leistung oder der Honorarschlussrechnung realisiert, sondern bereits dann, wenn ein Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 15 Abs. 2 HOAI (früher § 8 Abs. 2 HOAI) entstanden ist (BFH-Urteil vom 14.05.2014, VIII R 25/11).

Nach HOAI kommt es nicht auf die tatsächliche Abnahme der Leistung an

§ 15 Abs. 2 HOAI lautet wie folgt: „Abschlagszahlungen können zu den schriftlich vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Grundleistungen gefordert werden.“ Ein Anspruch nach § 15 Abs. 2 HOAI entsteht also, wenn die (Teil-)Leistung (nach der HOAI) abnahmefähig erbracht worden ist. Das heißt, auf eine tatsächliche Abnahme der Leistung kommt es nicht an.

Konsequenz: Anzahlungen als Erlöse gewinnerhöhend zu erfassen

Abschlagszahlungen nach § 15 Abs. 2 HOAI dürfen nicht als Anzahlungen aufgrund schwebender Geschäfte passiviert werden. Sie werden vielmehr gewinnwirksam als Erlöse erfasst, sodass sowohl ein Ausweis von halbfertigen Leistungen als auch eine Buchung als erhaltende Anzahlung nicht infrage kommen.

Übergangsfrist:

Nach einer gemeinsamen Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder soll die folgende Rechtsauffassung vertreten werden:

  • Die Grundsätze des BFH-Urteils sind für Abschlagszahlungen nach § 15 Abs. 2 HOAI (früher § 8 Abs. 2 HOAI) sowie für Abschlagszahlungen nach § 632a BGB anzuwenden.
  • Die Grundsätze des BFH-Urteils sind erstmalig in dem Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 23.12.2014 beginnt (Datum der Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt).
  • Zur Vermeidung von Härten können Ingenieure bzw. Architekten den Gewinn, der durch die erstmalige Anwendung der BFH-Grundsätze entsteht, gleichmäßig entweder
  • auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr (2015 und 2016) oder
  • auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre (2015, 2016 und 2017) verteilen.

Wichtig! Alle bilanzierenden Unternehmen, die Abschlagszahlungen in Rechnung stellen, sind von dieser Regelung betroffen

Es sind nicht nur die Abschlagszahlungen nach der HOAI gewinnwirksam zu erfassen sind, sondern auch alle Abschlagszahlungen im Sinne des § 632a BGB. Das heißt, dass nunmehr alle bilanzierenden Unternehmen, die Abschlagszahlungen in Rechnung stellen, von dieser Regelung betroffen sind.

LfSt Bayern v. 21.5.2015, S 2132 b 1.1 - 1/2 St 32

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