DRSC: Währungsumrechnung im Konzern nach E-DRS 33

Nach langer Zeit hat das DRSC nun eine Rechnungslegungsempfehlung zur Währungsumrechnung veröffentlicht. Hier sind die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

DRSC will mit neuem Standard die Währungsumrechnung konkretisieren

Das DRSC hat sich lange Zeit gelassen, eine Rechnungslegungsempfehlung zur Währungsumrechnung im Konzern zu geben, nachdem der DRS 14 nach dem Inkrafttreten des BilMoG mit Bekanntmachung des DRÄS 4 gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das BMJV am 18.2.2010 aufgehoben werden musste. Nun hat sich das DRSC entschlossen, mit einem neuen Standard

  • die Umrechnung von Geschäftsvorfällen in fremder Währung in den Handelsbilanzen II der einbezogenen Unternehmen,
  • die Grundsätze für die Umrechnung von Vermögens- und Schuldposten, die zu einer Zweigniederlassung außerhalb der Euro-Zone gehören,
  • die Grundsätze der Währungsumrechnung nach § 308a HGB und
  • die Anforderungen an die Angaben zur Währungsumrechnung im Konzernanhang gem. § 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HGB

zu konkretisieren. Konkret liegt seit dem 1.9.2017 mit E-DRS 33 ein Standardentwurf  vor, der bis zum 31.10.2017 kommentiert werden kann und der erstmals für nach dem 31.12.2018 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden ist, wenn von der Vermutung der GoB-Einhaltung bei Beachtung der DRS profitiert werden soll. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig und wird vom DRSC empfohlen.

Geltungsbereich des geplanten DRS 33

Wie in § 342 Abs. 1 Nr. 1 HGB festgelegt, gilt der DRS für alle Mutterunternehmen, die zur Aufstellung eines handelsrechtlichen Konzernabschlusses gemäß §§ 290 ff. HGB oder eines Konzernabschlusses gemäß §§ 11 ff. PublG verpflichtet sind oder dies freiwillig tun. Die entsprechende Anwendung der Regelungen des Standards zur Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften sowie zu den Angaben im Anhang auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss kann daher lediglich empfohlen werden. 

Regelungen zu Umrechnung von Transaktionen in Fremdwährung zum Erstverbuchungszeitpunkt in E-DRS 33

Geregelt werden – nach einem ausführlichen Definitionsteil – im Kontext der Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften zunächst die Umrechnung von Transaktionen in Fremdwährung zum Erstverbuchungszeitpunkt in E-DRS 33.10–14. Dabei hat gem. der herrschenden Kommentarmeinung (vgl. Kessler/Veldkamp, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe-HGB-Kommentar, 7. Aufl., 2016, § 256a HGB, Rz. 7) die erstmalige Erfassung der aus einem Fremdwährungsgeschäft resultierenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten oder Sonderposten grundsätzlich zum Devisenkassakurs (jeweils zutreffender Geld- oder Briefkurs, E-DRS 33.11) am Transaktionstag zu erfolgen (E-DRS 33.10). Die mit der erstmaligen Erfassung eines Fremdwährungsgeschäfts ggf. entstehenden Erträge und Aufwendungen sind mit dem gleichen Kurs umzurechnen wie die zugrunde liegenden Bilanzposten. In E-DRS 33.13 und 14 sind jedoch aus dem Wesentlichkeitsprinzip folgende Ausnahmen explizit dargestellt. Es ist sowohl möglich statt des jeweils zutreffender Geld- oder Briefkurs auch der Devisenkassamittelkurs als auch statt der tagesgenauen Bestimmung einen (zeitraumbezogene) Durchschnittskurs zu verwenden, wenn die daraus resultierenden Auswirkungen insgesamt unwesentlich sind. Nach Auffassung des DRSC wird dies Regelmäßig wird dies nur bei einem gleichmäßigen Geschäftsverlauf und stabilen Wechselkursen der Fall sein.

Regelungen in E-DRS 33 zur Währungsumrechnung im Rahmen der Folgebewertung

In E-DRS 33.15–31 sind dann differenzierte Regelungen für die Währungsumrechnung im Rahmen der Folgebewertung gem. § 256a i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB für nichtmonetäre und monetäre Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten vorgesehen, was so nicht aus dem Gesetz ableitbar ist. Für nichtmonetäre Vermögensgegenstände, die ursprünglich in fremder Währung erworben wurden, soll grundsätzlich die Folgebewertung auf Basis der im Zugangszeitpunkt erfassten Anschaffungskosten in der Landeswährung vorgenommen werden. Allerdings ist dann bei der Ermittlung niedrigerer beizulegender Werte nach § 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 sowie Abs. 4 HGB zu prüfen, ob die in fremder Währung erworbenen Vermögensgegenstände ausschließlich in fremder Währung oder auch bzw. nur in Landeswährung wiederbeschafft oder veräußert werden können. Im letzteren Fall soll nach E-DRS 33.17 der Niederstwerttest dann mit einem doppelten Minimum vorgenommen werden, d.h. es ist der Buchwert (in Euro fortgeführte Anschaffungs- und Herstellungskosten) zu vergleichen mit dem Wert in fremder Währung multipliziert mit dem Stichtagskurs und der Wert in Euro. Der niedrigste dieser drei Werte soll nach den Vorstellungen des DRSC dann den beizulegenden Wert darstellen. In E-DRS 33.19 wird zudem klargestellt, dass währungskursbedingte Wertminderungen bei nichtmonetären Vermögensgegenständen nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte als nicht dauerhaft eingestuft werden können.

Monetäre Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind dagegen nach § 256a Satz 1 HGB im Rahmen der Folgebewertung zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen, wobei der Niederstwerttest bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger gemäß § 256a Satz 2 HGB auf die währungskursbedingte Wertänderungen nicht angewendet werden muss. Die aus der Währungsumrechnung resultierenden Umrechnungsdifferenzen sind mit Ausnahme der von ggf. in Bewertungseinheiten i.S.d. § 254 HGB gebundenen Positionen stets erfolgswirksam zu behandeln und nach § 277 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB in der GuV gesondert unter dem Posten »Sonstige betriebliche Erträge« oder »Sonstige betriebliche Aufwendungen« auszuweisen. Dabei wird es vom DRSC als sinnvoll erachtet, die unterjährig realisierten sowie die unrealisierten Wechselkursgewinne oder –verluste in den gesonderten Ausweis zusammenfassend einzubeziehen (E-DRS 33.B16).

Regelungen in E-DRS 33 zu Zweigniederlassungen

In E-DRS 33.36 nimmt sich das DRSC der Umrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden einer Zweigniederlassung in einem Staat außerhalb der Eurozone an. Diese sind im Zugangszeitpunkt sowie an den darauf folgenden Abschlussstichtagen wie originäre Vermögensgegenstände und Schulden der Hauptniederlassung zu bewerten. Eine entsprechende Anwendung des § 308a HGB im handelsrechtlichen Jahresabschluss der Hauptniederlassung ist damit explizit nicht zulässig. Allerdings kann es intern zu einer differierenden Erfassung kommen, wenn die Zweigniederlassung für Steuerzwecke eine eigene Abrechnung in Fremdwährung erstellen muss, in der dann ggf. abweichende Wertansätze enthält und daher die Berücksichtigung latenter Steuern notwendig macht (E-DRS 33.38).

Die explizit vom DRSC für die Handelsbilanzen II im Konzernfall vorgelegten bisher dargestellten Regelungen können auch übertragen werden auf den Jahresabschluss von nicht-konzernverbundenen Unternehmen.

Regelungen in E-DRS 33 zur Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen

Im Rahmen der Konzernbilanzierung wird in den folgenden Abschnitten auf die Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen von Tochter- und Gemeinschaftsunternehmen eingegangen. Hier gilt seit dem BilMoG die modifizierte Stichtagskursmethode gemäß § 308a HGB ggf. i.V.m. § 310 Abs. 2 HGB. E-DRS 33 empfiehlt die Anwendung von § 308a HGB auf die auf fremde Währung lautenden Abschlüsse von assoziierten Unternehmen, die im Konzernabschluss gemäß § 312 HGB nach der Equity-Methode bewertet werden. Auch dies ist die bislang schon herrschende Kommentarmeinung (vgl. Seidler, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe-HGB-Kommentar, 7. Aufl., 2016, § 312 HGB, Rz. 110).

Gemäß § 308a Satz 1 und 2 HGB sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten eines ausländischen Tochterunternehmens grundsätzlich mit dem Devisenkassamittelkurs am Konzernabschlussstichtag, die Posten des Eigenkapitals mit historischen Devisenkassamittelkursen und die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung mit Durchschnittskursen in Euro umzurechnen. Die Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung ist gemäß § 308a Satz 3 HGB innerhalb des Konzerneigenkapitals nach den Konzerngewinnrücklagen auszuweisen. E-DRS 33.44 spezifiziert die verschiedenen historischen Kurse, die beim Eigenkapital Verwendung finden können:

  • Das konsolidierungspflichtige Eigenkapital ist mit dem Devisenkassamittelkurs im jeweils maßgeblichen Erstkonsolidierungszeitpunkt umzurechnen.
  • Die vom Tochterunternehmen erzielten Jahresergebnisse sind mit dem jeweiligen Durchschnittskurs umzurechnen.
  • (Sach-)Kapitalerhöhungen oder (Sach-)Zuzahlungen von Gesellschaftern sind mit dem Devisenkassamittelkurs grundsätzlich im Zeitpunkt der Entstehung des (Geld-/Sachleistungs-)Anspruchs umzurechnen. 

E-DRS 33.48 ff. schaffen eine gewisse Klarheit bezüglich der Bestimmung des Durchschnittskurses im Rahmen der Umrechnung von Posten der Gewinn- und Verlustrechnung. Hierbei ist die Volatilität des Wechselkurses im Geschäftsjahr ebenso wie saisonale Einflüsse auf den Geschäftsverlauf zu berücksichtigen. Eine Gewichtung bei der Durchschnittskursermittlung anhand der Umsatzerlöse wird vom DRSC als regelmäßig sachgerecht erachtet. Auch die Verwendung von auf das Geschäftsjahr bezogenen Durchschnittskursen ist zulässig, wenn die Auswirkung auf die Darstellung der Ertragslage unwesentlich ist (E-DRS 33.50).

Regelungen in E-DRS 33 zur Währungsumrechnung bei einzelnen Konsolidierungsmaßnahmen 

Anders als noch in DRS 23, wo ein mehr oder weniger explizites Wahlrecht für die Zuordnung des Geschäfts- oder Firmenwerts zur Mutter (dann Umrechnung nur zum Erstkonsolidierungszeitpunkt in Euro) oder zur Tochter (dann Fortführung des Betrags in fremder Währung und jährliche Umrechnung nach § 398a HGB) eingeräumt wurde, sieht E-DRS 33.57 und 58 für in der Erstkonsolidierung aufgedeckte stillen Reserven und Lasten sowie sich ergebende Geschäfts- oder Firmenwerte des Tochterunternehmens bzw. passive Unterschiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung diese klar als Teil des im Ausland investierten Vermögens. Damit sind diese – wie auch nach IFRS – einheitlich in der Währung des Tochterunternehmens zu bewerten. Dies wurde in der deutschen Praxis bislang eher selten so gehandhabt und dürfte einen größeren Aufwand zur Folge haben. Als einzige Ausnahme hat das DRSC anerkannt, dass der Geschäfts- oder Firmenwert sich in der Währung der betreffenden Tochterunternehmen realisiert. Dies dürfte etwa bei Synergieeffekten nicht immer der Fall sein.

Wird ein Tochterunternehmen entkonsolidiert, ist die zum Abgangszeitpunkt fortentwickelte Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung erfolgswirksam aufzulösen (§ 308a Satz 4 HGB). Dies gilt sowohl bei einer Anteilsveräußerung (share deal) als auch bei der Veräußerung von sämtlichen Vermögensgegenständen und Schulden eines ausländischen Tochterunternehmens (asset deal).

In E-DRS 33 sind zudem Regelungen zur Währungsumrechnung bei Anteilsveräußerungen/-erwerben ohne Statuswechsel, der Übergangskonsolidierung (Abwärtswechsel) sowie bei der Kapitalkonsolidierung in einem mehrstufigen Konzern enthalten. Hier bleibt abzuwarten, ob diese auch später so bekannt gemacht werden oder wie bei E-DRS 30/DRS 23 ein Teil ausgeklammert wird, da die Gesetzeslage da noch nicht eindeutig ist.

Nach E-DRS 33.76 sind im Rahmen der Schuldenkonsolidierung entstehende währungskursbedingte Aufrechnungsdifferenzen grundsätzlich ergebnisneutral in den Posten »Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung« einzustellen. Ergebnisauswirkungen aus der Bewertung der konzerninternen Schuldverhältnisse im Jahresabschluss eines der einbezogenen Unternehmen sind dagegen erfolgswirksam zu eliminieren und ebenfalls in den Posten »Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung« einzustellen. Eine erfolgswirksame Auflösung dieser Beträge hat nach E-DRS 33.77 bei einer Zurückführung der konzerninternen Kreditbeträge zu erfolgen.

Für die Zwischenergebniseliminierung gem. § 304 HGB bei den konzerninternen Transaktionen, an denen Unternehmen mit unterschiedlichen Währungen beteiligt waren, stellt E-DRS 33.81 folgende Regel für die Bewertung der zu eliminierenden Zwischenergebnisse auf:

  • Das Zwischenergebnis, das gegen den Bestandswert in der Bilanz des Empfängerunternehmens erfasst wird, ist in der Währung des Empfängerunternehmens zu bewerten.
  • Für die Bewertung des in der Lieferungs- oder Leistungsperiode aus dem Konzernergebnis zu eliminierenden Zwischenergebnisses ist die Währung des Lieferunternehmens maßgeblich.

Aus der Währungsumrechnung resultierende Differenzen bei der Aufwands- und Ertragskonsolidierung sind nach E-DRS 33.84 in die Posten »Sonstige betriebliche Erträge« bzw. »Sonstige betriebliche Aufwendungen« umzugliedern.

Regelungen in E-DRS 33 hinsichtlich Hochinflation 

Im HGB nicht explizit dargestellt ist der Umgang mit Abschlüssen aus Hochinflationsländern. Nach E-DRS 33.93 ff. sind Hochinflationsabschlüsse vor ihrer Einbeziehung in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens um Inflationseffekte zu bereinigen. Dabei werden sowohl Indikatoren für die Identifikation eines Hochinflationslandes als auch Methoden der Inflationsbereinigung vorgeschlagen.

Ausgestaltung der Angabepflichten im Konzernanhang nach E-DRS 33

Zudem werden in E-DRS 33.102 ff. zudem Empfehlungen die die Ausgestaltung der Angabepflichten im Konzernanhang im Zusammenhang mit der Umrechnung von Fremdwährungsposten und von Fremdwährungsabschlüssen gegeben.

Praxis-Hinweis: E-DRS 33 hat auch große Relevanz für Jahresabschlüsse auf Einzelunternehmensebene

Insgesamt setzt das DRSC mit dem E-DRS 33 seine Reihe von gelungenen Standards zur Konkretisierung der Konzernrechnungslegungspflichten nach HGB fort, wobei dieser Standard zumindest im ersten Teil auch große Relevanz für Jahresabschlüsse auf Einzelunternehmensebene hat.

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