Aktueller Diskussionsstand zu ED Leases und small asset leases
Das International Accounting Standards Board (IASB) hatte mit der Veröffentlichung des zweiten Entwurfs (ED/2013/6) zur Leasingbilanzierung im Mai 2013 für erheblichen Diskussionsbedarf gesorgt. Der bereits im ersten Entwurf ED/2010/9 enthaltene right of use-Ansatz auf Ebene des Leasingnehmers wird auch weiterhin verfolgt. Infolge dieses Ansatzes wären mit einem Leasingverhältnis einhergehende Rechte und Pflichten in der Bilanz der Leasingnehmer abzubilden.
Nach dem ED/2013/6 wird ein Leasingverhältnis als ein Vertrag, der das Nutzungsrecht an einem (zugrunde liegenden) Vermögenswert für einen determinierten Zeitraum gegen Entgelt überträgt definiert. Dieser Ansatz hätte branchenübergreifende Konsequenzen für:
- großvolumige Leasingverhältnisse (z. B. Pkw-Flottenleasing) oder
- sog. big ticket leases (z. B. Produktionsstandorte),
- wie auch Leasingverhältnisse über Betriebs- und Geschäftsausstattung oder IT-Ausstattung (sog. small ticket leases)
Mit Blick auf die Verschiedenartigkeit von Leasingtransaktionen wurde der right of use-Ansatz daher stark von der Öffentlichkeit kritisiert und nicht für alle Transaktionen als sachgemäß angesehen.
Eine bereits in ED/2013/6 bestehende Ausnahme gilt für kurzfristige Leasingverhältnisse (sog. short-term leases). Beträgt die wirtschaftliche Mindestlaufzeit weniger als ein Jahr und wird keine Kaufoption eingeräumt, dürfen Leasingnehmer und Leasinggeber von einer Erfassung des Leasingverhältnisses abweichen und Leasingaufwendungen/-erträge linear erfassen. Letzteres entspricht der bisherigen Regelung für operate lease Verhältnisse nach IAS 17 beim Leasingnehmer, d. h. das Leasingverhältnis wird nicht in der Bilanz gezeigt, stattdessen werden die Leasingzahlungen in der GuV erfasst (off-balance).
Ausnahme für small asset leases
Im Zuge der weiteren Diskussionen und Einbindungsveranstaltungen (sog. outreach requests) ist noch eine zweite Ausnahme für langlaufende, großvolumige aber unwesentliche Leasingverhältnisse (large volume, small value leases) vom IASB diskutiert worden. Diese Ausnahme für sog. small asset leases wurde nun auch in einem Projekt Update vom 16. März 2015 “Leases: Practical implications of the new Leases Standard” seitens des IASB bestätigt.
Die Anforderungen für die Inanspruchnahme der Ausnahme für small asset leases sind wie folgt (siehe hierzu auch die Ausführungen im IASB Staff paper, February 2015):
- Die Ausnahme ist nur auf solche Leasingverhältnisse anzuwenden, die individuell unabhängig zu anderen Leasingverhältnissen sind, d.h. nicht technisch oder wirtschaftlich miteinander verknüpft sind.
- Angesprochen sind in erster Linie Leasingverhältnisse über „small IT equipment” (z. B. Laptops, Tablets, Desktopdrucker) oder auch Büromöbel. Explizit ausgenommen (Appendix A zum Staff paper) sind Leasingverhältnisse über PKWs oder High capacity multi-function printers, also Multifunktionsdrucker mit hoher Druckkapazität. Bei letzteren wird seitens des IASB angenommen, dass diese „höherwertig“ sind, somit auch eine Abbildung on-balance entsprechend einen wesentlichen Effekt hat.
- Für die Abgrenzung, ob sich ein Leasingverhältnis als small asset lease qualifiziert, wurde seitens des IASB eine quantitative Richtgröße diskutiert. Diese soll innerhalb der Basis for Conclusions zum neuen Standard diskutiert werden und beträgt ungefähr („roughly“) 5.000 USD bezogen auf den Abschluss eines neuen Leasingverhältnisses. Jedoch ist zu beachten, dass diese Größe nur aus praktischen Gründen eingeführt wurde und nicht als ständiger Maßstab dienen soll. Insbesondere Änderungen im Zeitablauf durch Inflation und/oder Wechselkursänderungen haben Auswirkung auf die zugrunde gelegte Größe („We do not think that the figure itself can be authoritative in the longer term because factors such as inflation and currency exchange would be likely to impact the threshold over time“). Insofern bleibt es den Unternehmen vorbehalten hier eine fortlaufende Richtgröße einzuführen (accounting policy), die sich am „Startwert“ zu orientieren hat.
- Leasingverhältnisse, die sich als small asset lease qualifizieren, wären vom Anwendungsbereich des neuen Standards ausgenommen, d. h. der Leasingnehmer wäre nicht verpflichtet diese in der Bilanz zu aktivieren.
- Vielmehr wäre eine analoge Abbildung als operate lease Verhältnis nach bisherigem Recht vorzunehmen, d. h. lediglich Erfassung der laufenden Mietaufwendungen in der GuV. Ein weiterer Unterschied ergäbe sich im Umfang der Anhangangaben. Während nach jetzigem Recht beim Leasingnehmer die Summe künftiger Mindestleasingzahlungen aus unkündbaren Mietverhältnissen, gegliedert nach Fristigkeiten sowie eine Beschreibung der Leasingverhältnisse verlangt ist (IAS 17.35), wäre nach künftigem Recht lediglich die Summe der jährlichen Aufwendungen anzugeben.
- Beachtlich ist, dass die Ausnahme für small asset leases nur für die IFRS gelten soll. Der US-amerikanische Standardsetzer FASB wird in seinem Entwurf eines Leasingstandards keine solche Ausnahme vorsehen. Seitens des IASB werde aber aufgrund der unwesentlichen Auswirkung solcher Leasingverhältnisse keine signifikante Abweichung zu US-GAAP erwartet.
Praxis-Tipp
Die Diskussionen zur Überarbeitung der Leasingbilanzierung waren ein wenig zurückgegangen. Jedoch soll ein neuer Standard nun bald veröffentlicht werden. Die Neuerung in Bezug auf die Ausnahmen für sog. small asset leases lässt für Unternehmen nun wieder Spielraum. Diese Neuerung - vorausgesetzt diese wird final so umgesetzt - ist als praktische Erleichterung für viele Unternehmen zu begrüßen, betrifft diese doch eher die „unwichtigen“ Mietverhältnisse.
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