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Ein Zwischenbericht verfügt nicht über einen Anhang, wie er nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB zwingend Bestandteil eines Jahresabschlusses ist. Jedoch sind zu den Zahlenangaben innerhalb der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung des Zwischenberichts dennoch zusätzliche Erläuterungen verpflichtend von dem Unternehmen zu tätigen. Diese können ebenfalls kürzer ausfallen als innerhalb des Jahresabschlusses, denn auch hier wird unterstellt, dass der Adressat der Rechnungslegung den letzten Jahresabschluss des Unternehmens bereits kennt. Insoweit können insbesondere innerhalb der Erläuterungen des Zwischenberichts wesentliche Redundanzen zum vorherigen Jahresabschluss vermieden werden. Vor dem Hintergrund der Effizienz der Zwischenberichterstattung sollte diese Möglichkeit von den Emittenten, die zu einer unterjährigen Rechnungslegung verpflichtet sind, auch genutzt werden.

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