Rz. 20

Von Inlandsemittenten ist gemäß § 115 Abs. 1 WpHG (bis 2.1.2018 § 37w WpHG) mindestens ein Halbjahresfinanzbericht zu veröffentlichen. Dieser stellt einen wichtigen Teil der regelmäßigen externen Rechnungslegung dieser Gesellschaften dar. Die Verpflichtungen gehen deutlich über die Anforderungen an den früheren Halbjahresbericht des § 40 BörsG a. F. hinaus und stellen die Umsetzung der Europäischen Transparenzrichtlinie in deutsche Bestimmungen dar. Der Gesetzestext spricht zwar von 6 Monaten und trifft damit im Grundsatz die Realität. Ausnahmen ergeben sich jedoch bei der Bildung von Rumpfgeschäftsjahren.[1] Hier bezieht sich die Berichterstattungspflicht nach herrschender Meinung auf die erste Hälfte des Geschäftsjahres.[2] Dabei kann die Berichtsperiode nach der hier vertretenen Auffassung auf volle Monate gerundet werden. Die Vergleichsperioden sollten entsprechend angepasst werden. Bei sehr kurzen Rumpfgeschäftsjahren erscheint es sogar zulässig, auf eine Zwischenberichterstattung vollständig zu verzichten. Dies ist nach der hier vertretenen Auffassung bei Geschäftsjahren von unter 4 Monaten anzunehmen.

 

Rz. 21

Gemäß § 115 Abs. 1 WpHG (bis 2.1.2018 § 37w WpHG) hat die Veröffentlichung unverzüglich nach der Erstellung des Halbjahresfinanzberichts, spätestens jedoch 3 Monate nach dem Berichtsstichtag zu erfolgen. Davor muss eine sogenannte Hinweisbekanntmachung publiziert werden, wann und unter welcher Internetadresse der Zwischenbericht durch den Emittenten öffentlich zugänglich gemacht wird. Darüber hinaus ist der Halbjahresfinanzbericht in dem im Jahr 2007 neu geschaffenen Unternehmensregister offenzulegen. Weiter ist zu beachten, dass der DCGK in Tz. 7.1.2 verlangt, einen Zwischenbericht innerhalb von 45 Tagen zu veröffentlichen. Der Kodex fasst damit die Veröffentlichungsfrist merklich enger als das Gesetz. Hiervon kann zwar abgewichen werden, doch ist dies dann in die jährliche Entsprechenserklärung nach § 161 AktG aufzunehmen[3] und seit Inkrafttreten des BilMoG[4] zusätzlich auch zu begründen.

[1] Ammedick/Strieder, Zwischenberichterstattung börsennotierter Gesellschaften, 2002, Rz. 625 f.; Strieder/Ammedick, KoR 2007, S. 285 ff.
[2] Strieder, BB 2001, S. 1998 ff.
[3] Strieder, Praxiskommentar zum DCGK, 2005, S. 142.
[4] Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) v. 25.5.2009, BGBl 2009 I S. 1102.

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