Leitsatz

Eine von der bisherigen GbR nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. gebildete Ansparrücklage muss nicht schon mit dem Eintritt des neuen Gesellschafters aufgelöst werden. Wird sie freiwillig aufgelöst, gehört der Gewinn nebst Gewinnzuschlag nicht zum Veräußerungsgewinn, sondern zum laufenden Gewinn.

 

Sachverhalt

Die beiden Kläger betrieben eine Steuerberatungspraxis als GbR (je 50%) und ermittelten den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Für 1999 bildeten sie eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3, 6 EStG (a.F.). Anfang 2001 veräußerten sie zum 1.4.2001 Anteile der GbR von jeweils 7,5% an einen Dritten und vereinbarten, die Steuerberatungspraxis zu Buchwerten in die neue Sozietät einzubringen.

Für 2001 erklärten die Kläger u.a. einen Veräußerungsgewinn, in den sie die aufgelöste Ansparrücklage nebst 6% Zinsen einrechneten. Das Finanzamt rechnete diese dagegen dem laufenden Gewinn zu, da die Rücklage nicht zwingend zum Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Gesellschafters aufzulösen gewesen sei und daher nicht dem begünstigten Veräußerungsgewinn zugerechnet werden dürfe.

Die Kläger vertreten die Auffassung, dass die Rücklage zwingend im Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Gesellschafters aufzulösen war. Mit dessen Eintritt sei die alte Gesellschaft beendet gewesen. Insofern habe die Gesellschaft die Investition auch nicht mehr durchführen können und die Rücklage sei aufzulösen gewesen.

 

Entscheidung

Der Auflösungsbetrag nebst Zinszuschlag für die zulässigerweise gebildete Rücklage gehört nicht zum Veräußerungsgewinn. Liegt eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vor, ist der Veräußerungsgewinn um die aufzulösende Ansparrücklage zu erhöhen. Eine Betriebsveräußerung erfordert jedoch die zügige Abwicklung sämtlichen Betriebsvermögens, zumindest aber der wesentlichen Grundlagen des Betriebes. Hier wurde die Praxis aber unverändert weitergeführt. Die Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG muss auch nicht aus anderen Gründen aufgelöst werden. Im Zuge einer Einbringung ist eine Rücklage nach § 7g Abs. 3, 6 EStG dann aufzulösen, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Teilwert angesetzt wird und ein Fall der Einzelrechtsnachfolge gegeben ist. Dies liegt hier nicht vor, da die Einbringung zu Buchwerten erfolgte.

 

Hinweis

Die Grundsätze des Urteils dürften auch für den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG n.F.) gelten und damit auch heute aktuell sein.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2011, 1 K 1370/07

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