Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - Brandenburg-

§ 6a Örtliche Elternbeiräte und Landeselternbeirat

§ 6a Örtliche Elternbeiräte und Landeselternbeirat

(1) 1Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann regeln, dass in seinem Gebiet ein örtlicher Elternbeirat des Landkreises oder der kreisfreien Stadt gewählt werden kann. 2Die Eltern, deren Kinder eine Kindertagesstätte besuchen, können aus ihrer Mitte für ihre Einrichtung eine Vertretung in den örtlichen Elternbeirat des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wählen. 3Die örtlichen Elternbeiräte können aus ihrer Mitte je eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied des Landeselternbeirats wählen. 4Die Mitgliedschaft im örtlichen Elternbeirat oder im Landeselternbeirat endet spätestens, wenn das eigene Kind die Einrichtung verlässt.

(2) 1Die Beiräte nach Absatz 1 sollen von den örtlichen oder vom überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in allen wesentlichen, die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen gehört werden. 2Zu Beratungen der Beiräte können auch Eltern hinzugezogen werden, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden.

(3) Bei Abstimmungen im örtlichen Elternbeirat hat jede Elternvertretung einer Einrichtung eine Stimme und im Landeselternbeirat hat jeder örtliche Elternbeirat eine Stimme.

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