Begriff

Besteht eine GmbH aus zwei zu jeweils 50 % an der GmbH beteiligten Gesellschafter, spricht man von einer Zwei-Personen-GmbH. In dieser Konstellation kann grundsätzlich – sofern nicht ein Stimmverbot vorliegt – keiner der beiden Gesellschafter gegen den Willen des anderen Beschlüsse fassen. Daraus ergeben sich rechtliche Besonderheiten, z. B. bei der Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers.

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