Ist ein gegen eine natürliche Person festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich, kann das Amtsgericht auf Antrag der Finanzbehörde nach Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgelds hierauf hingewiesen worden ist.[1] Die Finanzbehörden sind angewiesen, einen solchen Hinweis in die Androhung des Zwangsgelds nur aufzunehmen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der Antrag auf Anordnung einer Ersatzzwangshaft[2] beim Amtsgericht den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit entsprechen würde. Entsprechende Erwägungen haben die Finanzbehörden erst recht bei dem Antrag an das Amtsgericht anzustellen.

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