Rz. 90
In Abhängigkeit von der gewählten Abbildungsmethode für vermögenswertbezogene Zuwendungen ist die Rückzahlungsverpflichtung wie folgt anzusetzen: Wurde für Zwecke der Darstellung auf die Bruttomethode rekurriert, gelten die Ausführungen zu den erfolgsbezogenen Zuwendungen analog.[1]
Rz. 91
Bei Anwendung der Nettomethode ist zunächst der Buchwert des bezuschussten Vermögenswerts zu adjustieren. Außerdem sind die Abschreibungen in Höhe der Differenz zwischen den kumulierten Abschreibungen bis zum Zeitpunkt des Entstehens der Rückzahlungsverpflichtung auf Basis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten[2] (einschließlich kumulierter Abschreibungen bis zum Zeitpunkt des Entstehens der Rückzahlungsverpflichtung) auf Grundlage der um die Zuwendung reduzierten (Netto-)Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfolgswirksam zu korrigieren.[3]
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