Rz. 45

Bei privaten Ertrags- oder Aufwandszuwendungen besteht die Gegenleistung des Zuschussempfängers regelmäßig in der Durchführung einer geförderten Maßnahme (z. B. Marketingaktion oder Forschungs- und Entwicklungsmaßnahme) oder in der Übernahme einer Verpflichtung (bspw. Eingehen eines Wettbewerbsverbots oder einer Nutzungsüberlassung). Wie bei privaten Investitionszuwendungen ist die erhaltene Zuwendung vom Zuwendungsnehmer nach Maßgabe des Erfüllungsgrads der Gegenleistungsverpflichtung, d. h. über den Verpflichtungszeitraum bzw. mit Durchführung der Maßnahme, erfolgswirksam zu vereinnahmen.

 

Rz. 46

Infolge des im Zuge des BilMoG implementierten Wahlrechts zum Ansatz selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens i. S. d. § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB wurde die HFA-Stellungnahme 2/1996 des IDW im Jahr 2013 hinsichtlich der Behandlung von privaten Entwicklungszuschüssen überarbeitet. Danach ist ein privater Entwicklungszuschuss lediglich dann als private Erfolgszuwendung zu behandeln, wenn der Zuschussempfänger von der (optionalen) Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände gem. § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB absieht. Bei Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände hingegen stellt der Entwicklungszuschuss einen privaten Investitionszuschuss dar, der seinerseits nach Maßgabe der oben dargestellten Regelungen zu bilanzieren ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge