Rz. 41

Wie oben bereits erwähnt, beruhen private Zuwendungen im Gegensatz zu öffentlichen Zuwendungen regelmäßig auf einem ökonomischen Austauschverhältnis und begründen daher eine Gegenleistungsverpflichtung des Zuwendungsnehmers. Ihre bilanzielle Abbildung im Jahresabschluss des Zuwendungsempfängers unterscheidet sich folglich auch von der öffentlicher Zuwendungen. Die erfolgswirksame Vereinnahmung privater Zuwendungen richtet sich nicht nach der Verrechnung der zugehörigen Aufwendungen, sondern knüpft an die vom Zuwendungsnehmer zu erbringende Gegenleistung an. Ebenso wie öffentliche Zuwendungen können auch private Zuwendungen in Gestalt von Investitions- oder Erfolgszuwendungen gewährt werden. Die folgenden Ausführungen stützen sich im Wesentlichen auf die Stellungnahme 2/1996 (i. d. F. 2013) des HFA des IDW, der sich in dieser Verlautbarung intensiv mit der bilanziellen Abbildung privater Zuwendungen auseinandergesetzt hat.[1]

[1] Vgl. zum Folgenden grundlegend wie ausführlich IDW, HFA 2/1996 (i. d. F. 2013), WPg 1996, S. 709 ff. (FN-IDW 2013, S. 192 f.).

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